Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 122
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 19a Abs 4 S 2 EStG findet die sog Fünftelungsregelung entsprechende Anwendung, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen (zur Fristberechnung, s § 108 Abs 1 AO, §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB. 1. Alt; s Rn 113) sind, s BT-Drs 19/27631, 111.
Seit dem Wachstumschancengesetz (s Rn 3) verweist die Regelung ausschließlich auf § 34 Abs 1 EStG, dh, die Tarifermäßigung kann ab 2025 ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden; damit hat der Gesetzgeber die ebenfalls iRd Wachstumschancengesetzes aufgehobenen lohnsteuerlichen Regelungen (§ 39b Abs 3 S 9 und 10 EStG) im Regelungsregime des § 19a EStG nachvollzogen, mit dem Ziel, ArbG von entsprechenden Prüfungs- und Berechnungsaufwand im LSt-Abzugsverfahren zu entlasten, s BR-Drs 433/23, 152.
Mit dem Aufstellen eines eigenen Tatbestands (Dreijahresfrist) und der Anordnung der "entsprechenden Anwendung" macht der Gesetzgeber hinreichend deutlich, dass lediglich auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs 1 EStG verwiesen wird (Rechtsfolgenverweis), ähnlich Bleschick in BeckOK EStG, § 19a EStG Rz 256 (03/2024): "modifizierende Rechtsfolgenverweisung".
Eine Zusammenballung von Einkünften – wie dies § 34 EStG verlangt – ist daher für die Bejahung des § 19a Abs 4 S 2 EStG nicht Voraussetzung, so auch BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 43. Die gesetzliche Anordnung der Anwendung des § 34 EStG hat uE primär eine Anreizfunktion. Bei der Anwendung der Fünftelungsregelung ist die Vermögensbeteiligung uE wiederum individuell auszulegen (zB konkreter Geschäftsanteil, s Rn 108).
Beispiel:
Die A-GmbH überträgt seinem Angestellten B zum 07.09.2021 Anteil 1 und Anteil 2 sowie zum 20.11.2024 Anteil 3 an der A-GmbH, jeweils begünstigt nach § 19a Abs 1 EStG. B stimmt der Besteuerung in einem späteren Zeitpunkt nach § 19a EStG zu. Am 15.07.2026 veräußert B die Anteile 2 und 3 an C. Zum 31.12.2030 wird das Dienstverhältnis des B zur A-GmbH beendet.
Lösung:
Durch die Veräußerung ist der Besteuerungstatbestand des § 19a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllt. Für Anteil 2 ist der Dreijahreszeitraum des § 19a Abs 4 S 2 EStG erfüllt, so dass die Fünftelungsregelung im Veranlagungsverfahren Anwendung findet. Hinsichtlich des Anteils 3 ist dies nicht der Fall.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses löst schließlich den Besteuerungstatbestand des § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG hinsichtlich des Anteils 1 aus. Für diesen ist ebenfalls die Dreijahresfrist erfüllt.
Rn. 123–125
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei