Rn. 67

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a Abs 1 EStG begünstigt nur den Erhalt einer Vermögensbeteiligung als Sachbezug gemäß § 8 Abs 2 S 1 EStG. Geldleistungen zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen fallen nicht unter die Vorschrift, Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 102 (11. Ed 01.10.2021).

 

Rn. 68

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a Abs 1 S 1 EStG verweist auf Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs 1 Buchst a, b und fl und Abs 25 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Die Aufzählung ist abschließend, mit der Folge, dass Anteile von Sondervermögen (§ 2 Abs 1 Buchst c 5. VermBG) nicht mit umfasst sind.

Auch sog "virtuelle Beteiligungen", also schlicht schuldrechtliche Bonusversprechen des ArbG, sind nicht begünstigt, BT-Drucks. 19/27631, 110; BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 4. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Aussagen zu den jeweiligen betroffenen Vermögensbeteiligungen des 5. VermBG stets im Zusammenhang mit § 19a EStG auszulegen sind, dh für eine Begünstigung nach § 19a EStG die hierfür notwendigen steuerlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (zB LSt-Abzugsverpflichtung des ausländischen ArbG; Übertragung der Vermögensbeteiligung vom ArbG, s Rn 65). Hierzu zählt dann auch, dass uE eine Vermögensbeteiligung an der Konzernmutter – trotz Verweis auf § 2 Abs 2 5. VermBG – nicht begünstigend ist, s Rn 55. In der weiteren Kommentierung zu den einzelnen Vermögensbeteiligungen (s Rn 69ff) werden diese daher nicht weiter erwähnt; zur mittelbaren Beteiligung, s Rn 58ff.

Sofern das 5. VermBG eine Beschränkung einzelner Vermögensbeteiligungen an inländische ArbG vorsieht, wird aus unionsrechtlicher Sicht eine erweiternde Auslegung vertreten, Westermann in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, § 19a EStG Rz 8 (Aktualisierung v 11.07.2021); Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 109 (11. Ed 01.10.2021).

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