Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 1
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a EStG wurde durch Art 3 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v 03.06.2021 (BGBl I 2021, 1498) – s vor § 1 Rn 250 (Bitz) – eingeführt. Die Regelung dient der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen von kleinen und mittelständischen (KMU), jungen Unternehmen (Startup-Unternehmen), die bestimmte Größen- und Altersschwellen nicht überschreiten.
Nach § 19a Abs 1 S 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG im Kj der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a Abs 4 und 4a EStG), idR bei Veräußerung, bzw zum Ablauf der Haltefrist oder bei einem ArbG-Wechsel. Zweck ist die Vermeidung eines LSt-Abzugs ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind ("dry income"), BT-Drs 19/27631, 109. Dadurch soll die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Die Regelung soll zugleich die Startup-Unternehmen unterstützen, welche in der Gründungs- und Wachstumsphase regelmäßig finanziell nicht in der Lage sind, hohe Vergütungen zu zahlen.
Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erfolgt aber sozialversicherungsrechtlich (Entstehungsprinzip) abweichend schon im Hingabezeitpunkt.
Rn. 2
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Regelung ist in ihrer zentralen Ausgestaltung neuartig. Die Vorgängerregelung, eingeführt durch das VermögensbeteiligungsG v 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1592), gewährte dem ArbN einen Freibetrag (zuletzt iHv EUR 135 im Kj); da es sich somit im Wesentlichen um eine Regelung mit Steuerbefreiungscharakter handelte, wurde sie folgerichtig iRd Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes v 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) in den Katalog des § 3 EStG überführt (§ 3 Nr 39 EStG), war jedoch gem § 52 Abs 35 EStG (idF Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) bis 2015 weiter anwendbar, s Breinersdorfer, DStR 2009, 453.
Rn. 3
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Regelung wurde seit Einführung im Rahmen des FoStoG mehrfach geändert.
Durch Art 17 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v 11.12.2023 (BGBl I 2023 Nr 354) wurde § 19a EStG sowohl hinsichtlich des Tatbestandes (gesonderte Zuflussregelung bei vinkulierten Vermögensbeteiligungen durch neuen S 2 in Abs 1; erhöhte Unternehmenskriterien in Abs 3) als auch der Rechtsfolgen (verlängerte Haltefrist in Abs 4 S 1 Nr 2; gesonderte Bewertungsregelung bei Rückübertragung durch Ergänzung in Abs 4 S 4; Möglichkeit der Verlängerung der Steuerpause aufgrund Haftungsübernahme des ArbG durch neuen Abs 4a) geändert. Dadurch sollen die Förderung der Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie die Vermeidung des Dry-Income-Effektes als wesentliche Regelungsziele des § 19a EStG verstärkt werden, BR-Drs 362/23, 147. Die so geänderten Regelungen zu § 19a EStG sind ab dem VZ 2024 bzw dem für 2024 vorzunehmenden LSt-Abzug anzuwenden (s Art 35 Abs 2 ZuFinG iVm § 52 Abs 1 EStG in der am 01.01.2024 geltenden Fassung, s zudem BR-Drs 362/23, 183).
Infolge der Änderung des § 19a Abs 4 S 2 EStG durch Art 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG (Fünftelungsregelung) ab 2025 nicht mehr im LSt-Abzugsverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden (s BR-Drs 433/23, 152 sowie zur zeitlichen Anwendung Art 35 Abs 6 Wachstumschancengesetz, Bergan/lätsch, DStR 2024, 705, 709 sowie BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 43).
Rn. 4–5
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei