Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 740
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Einnahmen müssen aus Leistungen der oben genannten Rechtssubjekte herrühren, die Gewinnausschüttungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind und nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören.
aa) Einnahme aus Leistungen
Rn. 741
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Das Merkmal Leistung ist wie in § 22 Nr 3 EStG, also als ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Somit fallen alle Arten von Vermögentransfers unter dem Leistungsbegriff, somit sowohl Geldleistungen als auch Sach- und Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Dabei muss die Leistung zurückzuführen sein auf das Verhältnis des Leistungsempfängers zu dem Rechtssubjekt.
Der Leistungsempfänger muss dabei eine Stellung innehaben, die einem Anteilseigner zu dem Rechtssubjekt entspricht, zB Mitgliedschaft eines Vereines. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger am Vermögen des Rechtssubjekts beteiligt ist.
Nach BMF vom 27.06.2006, BStBl I 2006, 417 fallen unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden (aA Wassermeyer, DStR 2006, 1733).
Der Leistungsbegriff des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG wird durch das Gesetz dahingehend eingeschränkt, dass die Leistung mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar sein muss (s Rn 742) sowie keine Einnahme iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen darf (s Rn 743).
ab) Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
Rn. 742
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Zusatz in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, dass die Leistungen "Gewinnausschüttungen iSd Nr 1 wirtschaftlich vergleichbar" sein müssen, ist erst durch das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) eingeführt worden. Die ursprüngliche Fassung durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sah diese Einschränkung noch nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass eine Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG beispielsweise dann nicht vorliege, wenn ein nicht von der KSt befreiter Verein in Erfüllung seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben Leistungen an Mitglieder aufgrund von Beiträgen iSv § 8 Abs 5 KStG erbringe, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten seien. Diese Leistungen seien nicht mit einer Gewinnausschüttung vereinbar, da sie allgemein mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten seien (BT-Drucks 14/6882, 35).
Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers, zB in Form eines Mitgliedsbeitrags, gegenübersteht (BFH vom 03.11.2010, I R 98/09, BStBl II 2011, 417). Dem Gesetzgeber war es bewusst, dass bei den in der Vorschrift genannten Rechtssubjekten grds keine Ausschüttungen an Anteilseigner oder Mitglieder möglich sind. Gleichwohl komme es auch bei diesen Körperschaften zu Vermögensübertragungen an die "hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen". Diese Vermögensübertragungen seien wirtschaftlich gesehen mit Gewinnausschüttungen vergleichbar.
Neben den mit offenen Ausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen werden durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auch vGA von der Vorschrift erfasst (s Rn 745).
ac) Keine Einnahme iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
Rn. 743
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist gegenüber § 20 Abs 1 Nr 1 EStG subsidiär. § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gelangt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Leistung, die wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar ist, nicht schon direkt unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu subsumieren ist.