Rn. 1385

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG besteuert den Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG vermittelnden Rechtsposition. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu den laufenden Erträgen aus § 20 Abs 1 Nr 9 EStG auch die Aufgabe und Übertragung von Mitgliedschaften oder die Stellung als Gesellschafter der in Art 20 Abs 1 Nr 9 EStG genannten Körperschaften der Besteuerung unterworfen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung insbesondere notwendig, um zu verhindern, dass – bezogen auf die umfassende einkommensteuerrechtliche Erfassung der Veräußerungsvorgänge aus Kapitalanlagen – eine "Lücke" im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG genannten Körperschaften entsteht, die private Anleger zu Gestaltungen verleiten könnte, um der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen zu entgehen (s BR-Drucks 220/07, 90).

 

Rn. 1386

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG sind erstmalig auf Veräußerungen von Rechtspositionen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 Abs 28 S 13 EStG). Bis zum VZ 2008 war die Veräußerung von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG genannten Körperschaften unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF (WG, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr beträgt) steuerbar.

 

Rn. 1387

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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