Rn. 826
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 1 EStG unterwirft Einnahmen aus Leistungen des BgA der Besteuerung, die mit Gewinnausschüttungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 2 EStG erweitert – ähnlich wie bei § 20 Abs 1 Nr 9 EStG – den Besteuerungsgegenstand durch entsprechende Anwendungen des § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (vGA), § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (Einlagerückgewähr) sowie des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (Liquidation).
ba) Einnahmen aus Leistungen
Rn. 827
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 1 EStG sind grds sämtliche Arten von Vermögenszuführungen, zB Leistungen, die aus steuerfreien Einnahmen (zB § 8b KStG) stammen, aber auch Sach- bzw Dienstleistungszuwendungen. Zu den Leistungen gehören auch vGA (s Rn 828).
Unter den Begriff der Leistungen fallen nicht die Zuführung bereits nach altem Recht belasteter Gewinne eines BgA (Altrücklagen) sowie die Einlagen des Gewährträgers. Ferner rechnen nicht zu den Leistungen die zulässigerweise auf Grund eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft getätigten Zahlungen.
bb) Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
Rn. 828
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen s Rn 743.
bc) Erweiterung des Besteuerungsgegenstandes (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a Hs 2 EStG)
Rn. 829
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hinsichtlich der Erweiterung des Besteuerungsgegenstandes s Rn 744–749.
Leistungen auf Grund eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches, der steuerlich nach den allgemeinen Grundsätzen nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist, weil vGA anzunehmen sind (zB keine Fremdüblichkeit/Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot), gehören als vGA jedoch zu den Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG.
Rn. 830–849
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei
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