Rn. 751

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 2 EStG zählen auch Einnahmen, die nach der Auflösung oder Kapitalherabsetzung anfallen, zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG.

 

Rn. 752–754

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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