Rn. 101

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Tatbestand des § 23 EStG ist nur dann erfüllt, wenn es sich bei dem veräußerten WG um das Gleiche handelt, das angeschafft wurde. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem WG. Nämlichkeit setzt jedoch keine absolute Identität voraus. Erforderlich ist vielmehr eine sog wirtschaftliche Identität, wonach es ausreichen soll, wenn angeschafftes und veräußertes WG nach der Verkehrsauffassung gleichartig, funktionsgleich und gleichwertig sind (BFH vom 29.03.1989, BStBl II 1989, 652; BFH vom 12.06.2013, BFH/NV 2013, 1701).

Die Frage der Nämlichkeit ist anhand eines wertenden Vergleichs von angeschafftem und veräußertem WG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BFH vom 13.04.2010, BStBl I 2010, 792).

 

Rn. 102

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und anschließender Veräußerung nach Löschung des Erbbaurechts liegt Nämlichkeit nur hinsichtlich des belasteten Grundstücks vor (sog Teilidentität oder partielle Nämlichkeit), da es sich beim Erbbaurecht um ein vom Grundstück unabhängiges, selbstständiges WG handelt (BFH vom 12.06.2013, BStBl II 2013, 1011). Der auf das belastete Grundstück entfallende Veräußerungsgewinn ist dabei ggf im Wege der Schätzung zu ermitteln.

 

Rn. 103

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Aufteilung eines WG (zB Bildung von Gesellschaftsanteilen, Grundstücksparzellierung) bleibt die wirtschaftliche Identität erhalten, wenn die Teilung ohne aufwändige technische Maßnahmen (zB lediglich durch einen Rechtsakt) durchgeführt werden kann. Bei Parzellierung eines Grundstücks oder der Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen nach Erwerb liegt hinsichtlich der innerhalb von zehn Jahren nach dem Grundstückserwerb veräußerten Parzellen oder Wohnungen ein privates Veräußerungsgeschäft vor (BFH vom 19.07.1983, BStBl II 1984, 26).

 

Rn. 104

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nämlichkeit besteht nach Auffassung des BFH zwischen dem Erbanteil und dem aufgrund einer Realteilung erworbenen Grundstücksteil (BFH vom 20.04.2004, BStBl II 2004, 987). Dies gilt auch zwischen einem Miteigentumsanteil und dem Grundstück sowie zwischen dem Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft (zB vermögensverwaltende PersGes) und dem von der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen gehaltenen Grundstück.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?