Rn. 146

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ist eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des StPfl gemeldet, ist idR eine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen. § 24b Abs 2 S 2 EStG enthält eine widerlegbare Vermutung (ausführlich dazu s Rn 51) für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sowie die gesetzliche Definition der Haushaltsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft ist danach durch die gemeinsame Wirtschaftsführung gekennzeichnet, nicht durch die Dauer des Zusammenlebens. Ob das gemeinsame Wirtschaften im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, ist deshalb ohne Bedeutung.

Eine gemeinsame Kasse ist für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nicht erforderlich, es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft, bei der jedes Mitglied tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw Lebensführung leistet und an ihr teilhat (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks), BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 9; so auch BFH vom 28.06.2012, III R 26/10, BStBl II 2012, 815: gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf nicht erforderlich, da von Synergieeffekten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgegangen werden könne, so auch Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 15 (Februar 2021).

 

Rn. 147

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Selbst wenn die andere Person in der Wohnung des StPfl nicht gemeldet ist, kann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Dies setzt jedoch voraus, dass die andere Person sich nicht nur kurzfristig in der Wohnung des StPfl, zB nur zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, aufhält. Ist die andere Person in der Wohnung des StPfl nicht gemeldet, trägt das FA die Feststellungslast dafür, dass eine Haushaltsgemeinschaft gegeben ist, BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 15.

 

Rn. 148

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ist die andere Person dagegen in der Wohnung gemeldet, hat der StPfl nachzuweisen, dass infolge einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit der anderen Person von der Wohnung keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Dieser Nachweis ist zB in den Fällen möglich, in denen die andere Person vermisst ist oder sich zB (längere Zeit) im Strafvollzug befindet, BT-Drucks 15/3339, 22. Eine nur kurzfristige Abwesenheit der anderen Person von der Wohnung des StPfl, zB bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Reise oder einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, hebt die Haushaltsgemeinschaft nicht auf.

 

Rn. 149

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Haushaltsgemeinschaften sind nach BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 11 gegeben insb bei

  • eheähnlichen Gemeinschaften
  • Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, zB

  • bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern, wenn keine Ehegatten-/Lebenspartnerbesteuerung in Betracht kommt, zB deutsche Ehegatten/Lebenspartner von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.

Nach FinMin Schleswig-Holstein vom 16.06.2022, VI 305 – S 2223–711, DStR 2022, 1438 führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 aus Billigkeitsgründen nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft iSd § 24b Abs 3 S 2 EStG. Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, kann hingegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft iSd § 24b Abs 3 S 2 EStG bilden.

Eine Wohngemeinschaft mit Studierenden, die nach der Begründung des Finanzausschusses (BT-Drucks 15/3339, 12) zu einer Haushaltsgemeinschaft und damit dazu führen soll, dass ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht besteht, dürfte ein gemeinsames Wirtschaften in allen Bereichen (Unterkunft und Verpflegung) voraussetzen und damit eine ausgewogene Beteiligung, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 21 (43. Aufl); Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 15 (Februar 2021); aA BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 9: wonach eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen dann ausreicht, wenn jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks).

 

Rn. 150

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung des StPfl anzunehmen ist, ergibt sich aus § 24b Abs 2 S 2 EStG nicht. Eine Wohnung des StPfl ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der StPfl in dieser Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ob der StPfl Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist, ist dagegen ohne Bedeutung.

Ist der StPfl dagegen in der Wohnung, in der er zusammen mit seinem Kind lebt...

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