Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Born, Reform der familienrechtlichen Ausgleichssysteme – Kosmetik oder Kurskorrektur, NJW 2008, 2289;
Bergner, Der reformierte Versorgungsausgleich, NJW 2009, 1169;
Wälzholz, Versorgungsausgleich im Steuerrecht nach der Versorgungsausgleichsreform 2009, DStR 2010, 465;
Körper, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung –
BMF vom 31.03.2010, DStR 2010, 1214.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung);
BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung).
a) Allgemeines
Rn. 2637
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Am 01.09.2009 trat mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Der bis dahin geltende Einmalausgleich wird durch die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) und in Ausnahmefällen der externen Teilung (§ 14 VersAusglG) ersetzt. Das neue Recht teilt die bestehenden Versorgungsansprüche in dem jeweiligen (Versorgungs-)System, so dass neue Ansprüche für den Versorgungsberechtigten entstehen. Insofern führen die durch das Familiengericht entschiedenen Teilungen grds zu einer neuen Anwartschaft und mittelbar zu einer Minderung bestehender Ansprüche beim Ausgleichsverpflichteten.
Im Zuge des VAStrRefG wurden in § 3 EStG die Nr 55a und 55b eingefügt, welche die Übertragung eines Anspruchs steuerfrei stellen und den Anspruch selber steuerrechtlich unverändert wie den ursprünglichen Versorgungsanspruch behandeln. Diese Freistellung ist notwendig, da der Übergang eines Anspruches dessen Rechtsnatur nicht verändert und im Zeitpunkt der Abtretung ein Zufluss vorliegt, BFH vom 16.03.1993, BStBl II 1993, 507.
Die Vorschriften sind auf Lebenspartnerschaften iSd LPartG ebenfalls anwendbar (BMF vom 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Rz 362).
b) Interne Teilung des Versorgungsausgleichs (§ 3 Nr 55a EStG)
Rn. 2637a
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Das neue VersAusglG sieht die interne Teilung als den Grundfall des Versorgungsausgleichs vor, und zwar sowohl für alle Systeme der betrieblichen als auch der privaten Altersversorgung. Bei der internen Teilung werden die in den Altersversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in dem jeweiligen System getrennt, so dass neben dem weiterhin bestehenden Recht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein neues, eigenständiges Recht des Ausgleichsberechtigten tritt. § 3 Nr 55a S 1 EStG stellt die Übertragung sowohl für den Berechtigten als auch den Verpflichteten steuerfrei. Die späteren Leistungen aus den übertragenen Rechten gehören bei dem Ausgleichsberechtigten zu den gleichen Einkünften, zu denen diese Leistungen gehören würden, hätte keine Teilung stattgefunden (§ 3 Nr 55a S 2 EStG).
Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG, des Besteuerungsanteils nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG sowie des Ertragsanteils nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG bei der ausgleichsberechtigten Person ist auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw deren Lebensalter abzustellen. Die Besteuerung bildet damit die Fiktion ab, als hätte der Ausgleichsberechtige ein originäres Recht erworben.
Klarstellend weist § 52 Abs 36 S 12 EStG sowohl für die interne als auch externe Teilung darauf hin, dass bei Begründung eines Anrechtes aufgrund des Versorgungsausgleichs in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten des Ausgleichsberechtigten dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen gilt wie derjenige Vertrag des Ausgleichsverpflichteten. Der Ausgleichsberechtigte tritt damit für steuerliche Zwecke in die Position des Ausgleichsverpflichteten.
c) Externe Teilung des Versorgungsausgleichs (§ 3 Nr 55b EStG)
Rn. 2637b
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Bei der externen Teilung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht iHd Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als dem, bei dem das Recht auf Versorgung durch den Ausgleichsverpflichteten begründet wurde. Eine externe Teilung kann zwischen den Ehegatten bei der Trennung freiwillig vereinbart oder von dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person verlangt werden (§ 14 VersAusglG). In diesen Fällen der Begründung neuer Anrechte kommt es ebenfalls grds, und zwar unabhängig von der Zahlung des Kapitalbetrages an den Träger der Zielversorgung, zu einem Zufluss und damit einer Einkunft beim Ausgleichsverpflichteten. Insoweit hierdurch nach allgemeinen Grundsätzen eine StPfl entsteht, werden diese Einkünfte durch § 3 Nr 55b S 1 EStG steuerfrei gestellt.
Zielsetzung der Vorschrift § 3 Nr 55b EStG ist die Steuerfreistellung der Übertragung von Versorgungsrechten, soweit ohne diese Vorschrift eine StPfl einträte und soweit die spätere Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten in der gleichen der drei Einkunftsarten §§ 19, 20 und 22 EStG wie die Versorgung beim Ausgleichsverpflichteten selbst, käme es nicht zur Übertragung, durchgeführt würde. Deshalb nimmt § 3 Nr 55b S 2 EStG die Üb...