Rn. 1108
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
- Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr 28 EStG unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Buchst g EStG, s § 32b Rn 81 (Handzik); Kopp, NWB F 27, 5861; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 28 EStG Rz 6).
- Lohnkonto: Der ArbG hat auf dem Lohnkonto (§ 4 LStDV) des ArbN die Aufstockungsbeträge nach dem ATG einzutragen (§ 41 Abs 1 S 4 EStG) und auf der elektronischen LSt-Bescheinigung zu vermerken (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG).
- Kein ArbG-LStJA: Hat der ArbN Aufstockungsbeträge nach dem ATG empfangen, darf der ArbG den LStJA nicht durchführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG).
- Rückstellung: Verpflichtet sich der ArbG in einer Vereinbarung über Altersteilzeit nach dem sog Blockmodell, dem jeweiligen ArbN in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu bezahlen, muss er dafür bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung bilden (BFH BStBl II 2007, 251 und BMF vom 28.03.2007, BStBl I 2007, 297 mit Änderung durch BMF vom 11.03.2008, BStBl I 2008, 297).
- Insolvenz und Arbeitslosigkeit bei Altersteilzeit-ArbN: s dazu Kopp, NWB F 27, 5861.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen