Rn. 1856

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die ständige Rspr des BFH (BFH BStBl II 1969, 45; 1976, 231; BFH/NV 1994, 371 mwN) bejaht Auslagenersatz, wenn dem ArbN vom ArbG auf Nachweis Aufwendungen ersetzt werden, die ausschließlich oder überwiegend durch die Belange des ArbG bedingt und von diesem veranlasst oder (gegen diese Alternative Offerhaus, BB 1990, 2017, 2019) gebilligt sind, ein eigenes Interesse des ArbN an den Ausgaben also nicht besteht. Eine andere Nuance bringen BFH BStBl II 1995, 906; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; danach ist Auslagenersatz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der ArbN im ganz überwiegenden Interesse des ArbG Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des ArbN führen.

 

Rn. 1857

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

R 3.50 Abs 1 S 1 LStR 2023 und BFH BStBl II 1976, 231 stellen für die Frage, ob es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz handelt, darauf ab, ob der ArbN die Ausgaben für Rechnung des ArbG macht. Ob er dabei im eigenen Namen oder im Namen des ArbG handelt, ist danach belanglos. Außerdem muss über die Ausgaben einzeln abgerechnet werden. Ähnlich stellte auch zB BFH BStBl III 1966, 607 darauf ab, dass Auslagenersatz bzw durchlaufende Gelder im Interesse des ArbG für dessen Rechnung erfolgen.

 

Rn. 1858

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Abgrenzung nach der Veranlassung oder danach, für wessen Rechnung die Ausgaben gemacht sind, dürfte nach hier vertretener Ansicht nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

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