Rn. 1326

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift des § 3 Nr 39 EStG gilt für unbeschränkte und beschränkt stpfl ArbN (iSd § 1 LStDV) die in einem gegenwärtigen (Haupt- oder Neben-)Dienstverhältnis stehen (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 1).

  • Gegenwärtig ist ein Dienstverhältnis, wenn es im Zeitpunkt des Zuflusses des Vorteils besteht. Ein Ruhen des Dienstverhältnisses zB wegen Mutterschutz, Elternzeit oder vertraglicher Vereinbarung über befristete Tätigkeit im Ausland, Freistellungsphase Altersteilzeit, ist unschädlich (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 2).
  • Nicht gegenwärtig sind künftige oder beendete frühere Dienstverhältnisse. Frühere ArbN sind nur begünstigt, soweit die Vermögensbeteiligung bei einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 3 S 1). Alle Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge beziehen, sind aber von der Begünstigung ausgeschlossen (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 3 S 2), sowie alle ArbN, bei denen aufgrund von Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet ist.

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