Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 829
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Mit Art 1 Nr 11, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der ALV (vom 18.12.2018, BGBl I 2018, 2651) wurde mit Wirkung ab 01.01.2019 die Weiterbildungsförderung verbessert und in § 82 SGB III die Voraussetzungen für die Förderung beschäftigter ArbN in einer Vorschrift gebündelt (BT-Drucks 19/13436, 89).
Rn. 830
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
ArbN können nach § 82 Abs 1 S 1 SGB III abweichend von § 81 SGB III (§ 81 SGB III regelt den Grundsatz der beruflichen Weiterbildung) bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (kumulativ!)
- Nr 1: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
- Nr 2: der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, idR mindestens 4 Jahre zurückliegt
- Nr 3: der ArbN in den letzten 4 Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat
- Nr 4: die Maßnahme außerhalb des Betriebs oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und nicht mehr als 120 h dauert
- Nr 5: die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Rn. 831
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, ArbN, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können (§ 82 Abs 1 S 2 SGB III). Zu weiteren Details s § 82 Abs 1 S 3ff SGB III.
Rn. 832
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 82 Abs 1 SGB III soll nur gefördert werden, wenn sich der ArbG in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt (§ 82 Abs 2 S 1 SGB III). Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die ArbN angehören (§ 82 Abs 2 S 2 SGB III):
- mindestens 10 und weniger als 250 Beschäftigte hat und der ArbG mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt
- 250 Beschäftigte und weniger als 2.500 Beschäftigte hat und der ArbG mindestens 75 % der Lehrgangskosten trägt
- 2.500 Beschäftigte und mehr hat und der ArbG mindestens 85 % der Lehrgangskosten trägt.
In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des ArbG abgesehen werden (§ 82 Abs 2 S 3 SGB III).
Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des ArbG abgesehen werden, wenn der ArbN bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert iSd § 2 Abs 2 SGB IX ist (§ 82 Abs 2 S 4 SGB III).