Rn. 230
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Im laufenden Kj wird das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Das Kindergeld ist somit eine Vorauszahlung auf eine mögliche einkommensteuerliche Kinderentlastung, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 31 (Juni 2019).
Wegen der Rechtsnatur als Steuervergütung, BFH v 15.07.2010, III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237, sind die AO die FGO anwendbar (§§ 1 Abs 1, 155 Abs 4 AO, § 33 Abs 1 FGO).
Rn. 231
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Soweit der StPfl während des Kj infolge der Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge einer zu hohen Besteuerung unterliegt, beinhaltet das Kindergeld die zumindest teilweise monatliche oder aber auch die vollständige Vergütung der zu viel erhobenen ESt.
Rn. 232
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Soweit das Kindergeld über die gebotene steuerliche Freistellung hinausgeht und die – wegen der Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge – zu viel einbehaltene ESt übersteigt, beinhaltet es eine Sozialleistung, s Rn 54.
Rn. 233
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Zur Berücksichtigung von Kindern beim LSt-Abzug und bei den ESt-Vorauszahlungen s Rn 71ff.
Rn. 234–239
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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