Rn. 43
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die regelmäßige Arbeitszeit iSd Vorschrift ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43). Es entscheidet allein die Dauer der Arbeitsleistung; davon zu unterscheiden ist die Lage der Arbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888). Zur "Arbeitszeit" gehören auch Waschzeiten, Schichtübergabezeiten u Pausen, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen (R 3b Abs 6 S 2 LStR 2015).
Auch der in Schichtdienst/Wechselschichtdienst tätige ArbN kann grds eine regelmäßige Arbeitszeit haben, die sich nach einem Schichtplan/Dienstplan mit vorgesehenem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit bestimmt (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888).
Rn. 43a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der arbeitszeitrechtliche Begriff nach § 2 Abs 1 S 1 Hs 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen. Der arbeitszeitrechtliche Begriff ist also enger als der für § 3b EStG.
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