Schrifttum:
Groh, Verbindlichkeitsrückstellungen u Verlustrückstellung. Gemeinsamkeiten u Unterschiede, BB 1988, 27;
Herzig, Rückstellungen wegen öff-rechtlicher Verpflichtungen, insb Umweltschutz, DB 1990, 1341;
Herzig/Hötzel, Rückstellungen wegen Produkthaftung, BB 1991, 99;
Weber-Grellet, Maßgeblichkeitsschutz u eigenständige Zielsetzung der StB, DB 1994, 288;
Schön, Der BFH u die Rückstellungen, BB Beil 9/1994;
Groh, Rspr zum Bilanzsteuerrecht, StuW 1994, 90;
Moxter, FS Havermann, 1995, 487;
Mayer-Wegelin, Die wirtschaftliche Verursachung von Verbindlichkeitsrückstellungen, DB 1995, 1241;
Kessler, Erneute Kehrtwende des BFH bei der Interpretation der wirtschaftlichen Verursachung, DStR 1996, 1430;
Kessler, Der "Hüter des Bilanzrechts" auf Abwegen?, DStR 1996, 1228;
Weber-Grellet, Realisationsprinzip u Rückstellungen unter Berücksichtigung der neueren Rspr, DStR 1996, 896;
Küting/Kessler, Rückstellungsbildung nach der Entscheidung im "Apotheken-Fall", DStR 1997, 1665;
Küting/Kessler, Anmerkungen zum Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen zur Bilanzierung u Bewertung von Drohverlustrückstellungen, WPg 1999, 721;
Koths, Ausgewählte Fragen zum neuen Rückstellungsrecht, StbJb 1999/2000, 249;
Scheffler, Verbreiterung der Bemessungsgrundlage: Was bleibt von den Rückstellungen, StuB 2000, 489, 541;
Hoffmann, Unterschiedliche Facetten der Verbindlichkeitsrückstellung, StuB 2001, 385;
Gosch, Einige Bemerkungen zur aktuellen bilanzsteuerrechtlichen Rspr des I. Senats des BFH, DStR 2002, 977;
Weber-Grellet, Realisationsprinzip u Belastungsprinzip, DB 2002, 2180;
Christiansen, Zur Passivierung von Verbindlichkeiten: Dem Grunde nach bestehende Verbindlichkeiten, DStR 2007, 127;
Christiansen, Zur Passivierung von Verbindlichkeiten: Begriff u Abgrenzung sog Obliegenheiten, DStR 2007, 407;
Christiansen, Zur Passivierung von Verbindlichkeiten: (Nicht-)Passivierung im Rahmen schwebender Geschäfte, DStR 2007, 869;
Kessler, Anpassungspflichten im Bilanzrecht …, DStR 2007, 1903;
Küting/Kessler/Cassel/Metz, Die bilanzielle Würdigung bestandsunsicherer Schadensersatzverpflichtungen nach IFRS u HGB, WPg 2010, 315.
Verwaltungsanweisungen:
R 5.7 EStR 2012.
a) Begriff, betriebswirtschaftlicher Gehalt
Rn. 860
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Die Rückstellungen sind mit Abstand das umstrittenste Gebiet der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung. Der Grund hierfür erschließt sich schon aus dem einschlägigen Gesetzestext in § 249 Abs 1 S 1 HGB. Rückstellungen sind danach für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. In diese Bilanzposition ist also die Unsicherheit und ein undefinierbares Drohen begrifflich hineingelegt. Dieses Problems kann man sich bei der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung nicht dadurch entledigen, dass nur sichere Positionen in die entsprechende Jahresrechnung eingehen. Sei es aufgrund des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Periodenzuordnung (§ 252 Abs 1 Nr 4 HGB; matching principle), sei es wegen des den Vorsichtsgedanken ausprägenden Imparitätsprinzips (§ 252 Abs 1 Nr 4 HGB), müssen in die Jahresrechnung Positionen eingebaut werden, die dem Grunde und/oder der Höhe nach eben ungewiss sind, bzw Umstände berücksichtigt werden, die erst drohen, also auch mit einer Unsicherheit behaftet sind.
Rn. 861
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Der Bilanzersteller ist deshalb in jedem Fall dem Phänomen der menschlichen Unzulänglichkeit hinsichtlich der Prognostizierung künftiger Ereignisse und Entwicklungen ausgeliefert. Er hat bei der Erstellung des JA den Kenntnisstand zu berücksichtigen, den er am Bilanzstichtag hatte bzw bei sorgfältiger Arbeit hätte haben müssen, wobei er dann (nur) noch die zusätzlichen Erkenntnisse bis zur Bilanzerstellung berücksichtigen darf (s Rn 421ff). Bei allen Bemühungen um die sog Objektivierung der Rechnungslegung sind hier der betriebswirtschaftlichen Wissenschaft und Praxis unüberwindliche naturgegebene Grenzen gesetzt. In der Diskussion umschreibt man dieses Phänomen verschämt mit kaufmännischem Ermessen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, dass im Rahmen dieses Ermessens erhebliche Ergebnisunterschiede handels- und steuerrechtlich darstellbar und vertretbar sind, die uU die Größe eines dann ausgewiesenen Jahresüberschusses bzw -fehlbetrages durchaus übersteigen können (Clemm, DStR 1990, 780; Hoffmann, BB 1994, 1743; Hoffmann/Lüdenbach, DB 2003, 1965; s Rn 27). Ob ein Garantieaufwand für eine industrielle Großanlage, ausgeliefert in Indonesien, überhaupt entsteht und dann in welcher Höhe – das kann auch der sorgfältigste Kaufmann nicht prognostizieren. Ob eine eingeklagte Schadensersatzverpflichtung wegen Produkthaftpflicht dem Grunde nach überhaupt zu einer Verpflichtung führt und ggf in welcher Höhe, das kann auch das klügste Juristenteam dem Kaufmann nicht einigermaßen genau auf Euro und Cent verbrieft in einem Buchungsbeleg überreichen. Das praktische Problem gerade auf dem Gebiet der Besteuerung ist dann, dass uU viele Jahre später ein Betriebsprüfer oder ein Richter mit der geballten Kraft des ...