Rn. 182w

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Rechtsentwicklung der Behandlung eines Restwerts bei Beendigung der Nutzung:

 

Rn. 182x

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Durch Nutzung eines fremden WG – ohne dass durch hinzutretende besondere Vereinbarungen wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden begründet wird – können dem Nutzenden die stillen Reserven des genutzten WG nicht zugeordnet werden. Der nach Wertung der Rspr zu bildende Aufwandsverteilungsposten kann (ebenso wie der nach hier vertretener Auffassung in Höhe anteiliger HK zu bildende aktive RAP, s Rn 182u) nicht Sitz stiller Reserven sein. Ein Posten, dessen Funktion darauf beschränkt ist, in betrieblichem Interesse getätigten Aufwand zu verteilen, ist weder geeignet, stille Reserven aus begünstigenden steuerlichen Vorschriften zu speichern, noch solche, die auf Wertsteigerungen beruhen. Stille Reserven entstehen danach ausschließlich beim Grundstückseigentümer als Zurechnungssubjekt. Bei Beendigung der betrieblichen Nutzung durch den Erbauer kann es bei ihm (mangels Ansammlung) entsprechend nicht zur Realisation stiller Reserven kommen; der Aufwandsverteilungsposten ist erfolgsneutral aufzulösen.

Ein bei Beendigung der Nutzung verbleibender, noch nicht aufwandswirksam gewordener Teil des beim Nichteigentümer gebildeten Aufwandverteilungspostens sei "dem Eigentümer des WG als AK/HK des WG zuzurechnen" (BFH v 19.12.2012, IV R 29/09, BStBl II 2013, 387). Insoweit liege eine "rechnerische Übertragung einer Aufwandsposition" vor; der eigentliche Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang durch den Grundstückseigentümer wird gleichwohl in der Vergangenheit im Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkt verortet (BFH v 09.03.2016, X R 46/14, BStBl II 2016, 976 unter II.4.). AK/HK sollen dem Anschaffungs-/Herstellungsvorgang (anteilig) gleichwohl erst dann zugeordnet werden, wenn die Drittnutzung endet.

Diese Handhabung der verzögerten anteiligen AK/HK-Zuordnung führt zu Friktionen, wenn der Grundstückseigentümer das bebaute Grundstück vor Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 23 Abs 1 Nr 1 EStG noch während der Nutzungsberechtigung des Erbauers veräußert, die Nutzungsberechtigung aber fortbesteht, dh der Erwerber die (befristete) Verpflichtung zur Duldung der Nutzung übernimmt. In diesem Fall liegt beim Grundstückseigentüm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge