Rn. 71
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Ein Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande, vgl BMF v 22.08.2002, BStBl I 2002, 827. Steuerlich maßgebend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist jedoch das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins, s auch Risthaus, DB 2004, 1339.
Das Schreiben des BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 geht detailliert auf die Frage ein, ob die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 (Altzusage) oder nach dem 31.12.2004 (Neuzusage) geleistet werden. Danach ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der erstmaligen Erteilung einer Versorgungszusage die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung maßgebend. Dies kann ein Einzelvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein. Der Zeitpunkt des Mittelzuflusses zur Versorgungseinrichtung ist nicht maßgebend. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage daher idR mit Abschluss der Versorgungsregelung bzw mit Beginn des Dienstverhältnisses des ArbN erteilt. Ist die erste Dotierung durch den ArbG erst nach Ablauf einer von vorneherein arbeitsrechtlich festgelegten Wartezeit vorgesehen, so wird der Zusagezeitpunkt dadurch nicht verändert.
Im Fall der ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage gilt diese regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohnes mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt.
Rn. 72
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Gem BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 203 führen die folgenden Vertragsänderungen nicht zu einer Neuzusage bei ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen:
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Die Beiträge u/o Leistungen werden erhöht oder vermindert, |
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die Finanzierungsform wird ersetzt oder ergänzt (rein arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge iSd § 1 Abs 1 u 2 BetrAVG), |
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der Versorgungsträger/Durchführungsweg wird gewechselt, |
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die zu Grunde liegende Rechtsgrundlage wird gewechselt (zB bisher tarifvertraglich, jetzt einzelvertraglich), |
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eine befristete Entgeltumwandlung wird erneut befristet oder unbefristet fortgesetzt. |
Ein Fortbestehen der bisherigen Zusage (Altzusage) wird auch angenommen im Fall der Übernahme der Zusage (Schuldübernahme) nach § 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG durch den neuen ArbG und bei Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Eine Neuzusage ist aber immer dann gegeben, wenn die erteilte Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist, denn hier werden die für eine Altersvorsorge und deren Leistungen in der Auszahlungsphase maßgeblichen Parameter geändert. Wird die Zusage bei einem ArbG-Wechsel nach § 4 Abs 2 Nr 2 u Abs 3 BetrAVG übertragen, so liegt ebenfalls eine Neuzusage vor, BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Tz 310 ff.