Rn. 1
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 42b Abs 1 S 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der ArbG berechtigt ist, für seine ArbN einen LStJA durchzuführen.
Aus § 42b Abs 1 S 2 EStG ergibt sich, in welchen Fällen der ArbG zur Durchführung des LStJA verpflichtet ist.
§ 42b Abs 1 S 3 EStG bestimmt, in welchen Fällen der ArbG den LStJA nicht durchführen darf.
§ 42b Abs 2 S 1 EStG bestimmt, dass der ArbG den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen hat; aus § 42b Abs 2 S 2 EStG ergibt sich, welche Bezüge dabei außer Ansatz bleiben.
§ 42b Abs 2 S 3 EStG bestimmt, welche Freibeträge vom Jahresarbeitslohn zur Ermittlung des geminderten Jahresarbeitslohns abzuziehen sind.
§ 42b Abs 2 S 4 EStG bestimmt, wie die Jahres-LSt nach § 39b Abs 2 S 6 und 7 EStG für den so geminderten Jahresarbeitslohn zu ermitteln ist.
Aus § 42b Abs 2 S 5 EStG ergibt sich die Ermittlung des Betrags, den der ArbG dem ArbN zu erstatten hat.
§ 42b Abs 2 S 6 EStG bestimmt in diesem Zusammenhang, welche Beträge bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen LSt auszuscheiden sind.
§ 42b Abs 3 S 1 EStG bestimmt den Zeitpunkt des LStJA.
§ 42b Abs 3 S 2 EStG regelt die Finanzierung der zu erstattenden LSt durch den ArbG.
§ 42b Abs 3 S 3 EStG bestimmt die Anwendung des § 41c Abs 2 S 2 EStG; dieser regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Fehlbetrag dem ArbG vom Betriebsstätten-FA zu erstatten ist.
§ 42b Abs 4 S 1 EStG regelt die gesonderte Eintragung der im LStJA erstatteten LSt im Lohnkonto des Ausgleichsjahres.
§ 42b Abs 4 S 2 EStG regelt die Eintragung der erhobenen LSt auf der LSt-Bescheinigung.
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