Rn. 36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG ist eine Veranlagung immer durchzuführen, wenn der StPfl nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezogen hat. Zum Arbeitslohn gehören auch Versorgungsbezüge, § 19 Abs 2 EStG. Pauschal versteuerter Arbeitslohn fällt nicht unter § 46 Abs 2 Nr 2 EStG. Arbeitslohn iSd § 46 Abs 2 Nr 2 EStG sind alle Einkünfte iSd § 19 EStG, die dem LSt-Abzug zu unterwerfen sind. Daher gilt eine Beschäftigung, für die der ArbG die LSt nach §§ 40, 40a, 40b EStG pauschal abführt, nicht als Arbeitslohn (so auch FG Köln EFG 2005, 1778 rkr). Dieses entspricht dem Zweck der Vorschrift, den Progressionsvorteil des ArbN durch Verteilung seiner Arbeitseinkünfte auf mehrere LSt-Abzugsverpflichtete im Rahmen einer Veranlagung zu korrigieren.

§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der StPfl rechtlich in einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen LSt-Abzugsmerkmale dem Steuerabzug unterworfen worden sind (s R 46.1 EStR 2012). § 46 Abs 2 Nr 2 EStG bezweckt nämlich, die steigende Progression des ESt-Tarifs zu erfassen.

 

Rn. 37

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei zusammenveranlagten Ehegatten greift § 46 Abs 2 Nr 2 EStG nur ein, wenn einer der Ehegatten Arbeitslohn von mehreren ArbG bezogen hat, aber nicht, wenn jeder Ehegatte von jeweils einem ArbG Arbeitslohn bezogen hat.

 

Rn. 38

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG gilt nicht, soweit nach § 38 Abs 3a S 7 EStG Arbeitslohn von mehreren ArbG für den LSt-Abzug zusammenrechnet worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge