Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Veranlagungsgebot setzt voraus, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und der LSt-Abzug von mindestens einem Ehegatten nach der LSt-Klasse V oder VI für den VZ oder einen Teil des VZ erfolgte (s Kulosa in Schmidt, § 46 EStG Rz 19).

Durch das JStG 2009 v 19.12.2008, BGB I 2008, 2794 wurde auf Antrag beider Ehegatten ein Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V eingeführt (§ 39f EStG). Haben Ehegatten ein solches Verfahren gewählt, besteht ebenfalls das Veranlagungsgebot. Nach § 52 Abs 52 EStG aF ist ein solches Verfahren erstmals für den LSt-Abzug 2010 möglich. Somit gilt in derartigen Fällen das Veranlagungsgebot erstmals für die Veranlagung 2010.

Der Veranlagungstatbestand des § 46 Abs 2 Nr 3a EStG ist erforderlich, um Steuernachforderungen zu erheben, die sich durch das Überschreiten der Proportionalzone bzw durch den Progressionsvorbehalt ergeben. Wurde im Abzugsverfahren die StKl VI angewandt, weil einer der Ehegatten nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezog, ergibt sich die Veranlagungspflicht aus § 46 Abs 2 Nr 2 EStG.

 

Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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