Rn. 42
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Wenn bei ArbN Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 und 5 EStG (WK, Sonderausgaben, ag Belastungen, negative Einkünfte aus VuV ua) ermittelt worden sind, soll die Richtigkeit der Angaben im Wege der Veranlagung geprüft und sichergestellt werden. Ab VZ 1997 findet darüber hinaus noch eine Veranlagung in den Fällen statt, in denen ArbN aus Nicht-EU-Staaten trotz eigener Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld haben und deshalb die Kinderfreibeträge als allg Freibeträge auf der LSt-Karte haben eintragen lassen (s § 39a Abs 1 Nr 6 EStG).
Ab VZ 1996 besteht eine Veranlagungspflicht, wenn für einen StPfl, der zum Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG gehört, auf der Bescheinigung nach § 39c EStG ein Kinderfreibetrag iSd § 39 Abs 3a EStG oder ein Freibetrag iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3 und 5 EStG eingetragen worden ist.
Durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) werden ArbN, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, die dem LSt-Abzug unterlegen haben und denen auf der LSt-Karte oder auf einer entsprechenden Bescheinigung nach § 39c EStG oder § 39d EStG Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 und 5 oder 6 EStG eingetragen wurden, in Fällen geringen Einkommens von der Pflichtveranlagung zur ESt befreit.
Bis VZ 2022 waren die (jährlich erhöhten) Grenzbeträge im Gesetzeswortlaut genannt, ab VZ 2023 wird nur noch abstrakt die Summe aus Grundfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und ArbN-Pauschbetrag genannt. Bei Ehegatten erfolgt eine Verdoppelung der beiden erstgenannten Positionen. Die konkreten Beträge sind sind unter "bmf-steuerrechner.de" abrufbar.
Rn. 43
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Pflichtveranlagung soll sicherstellen, dass die Verhältnisse, die zur Eintragung eines Freibetrages geführt haben, nach Ablauf des VZ überprüft werden können.
Der Gesetzgeber entspricht mit der Anpassung des § 46 Abs 2 Nr 4 EStG den Forderungen nach Bürokratieabbau. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der Neuregelung die FA von Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten entlastet werden.
Rn. 44
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Ausgenommen ist die Pflichtveranlagung bei einem Pauschbetrags-Eintrag für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene gem § 39 a Abs 1 Nr 4 EStG. Das Gleiche gilt für die Fälle des § 39 a Abs 1 Nr 7 und Nr 8 EStG, s Kulosa in Schmidt, § 46 EStG Rz 20 (43. Aufl 2024). Da ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs 1 Nr 7 EStG ein zweites Dienstverhältnis voraussetzt, sind diese Fälle bereits von § 46 Abs 2 Nr 2 EStG erfasst.
Das Veranlagungsgebot gilt auch in den Fällen der nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl ArbN.
Bei beschränkt stpfl ArbN mit einem eingetragenen Freibetrag ist eine Veranlagung nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG durchzuführen.
Rn. 45
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei