eaa) Veräußerung von Anteilen von KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Rn. 139
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Was unter Anteilen an einer KapGes zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Insofern müssen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 EStG erfüllt sein.
Rn. 140
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
KapGes sind Gesellschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, also insbesondere Europäische Gesellschaft, AG, KGaA und GmbH. Sie müssen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Nicht ausreichend ist, dass ausländische KapGes über inländischen Grundbesitz verfügen (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 582, August 2019).
Rn. 141
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Begriff der Anteile ist in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Durch Bezug auf § 17 EStG wird klargestellt, dass die Beteiligung am Nennkapital der KapGes mindestens 1 % betragen muss (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 577, August 2019). Infolge der isolierenden Betrachtungswiese ist es unerheblich, ob die Anteile im Ausland im BV oder im PV gehalten werden (BFH BStBl III 1967, 45; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 48, 41. Aufl). Werden die Anteile im BV eines inländischen Betriebs gehalten, liegen bereits gewerbliche Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor.
Rn. 142
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Ort der Veräußerung oder die Staatszugehörigkeit des Erwerbers ist unerheblich (vgl Link H/H/R, § 49 EStG Rz 575, August 2019).
Rn. 143
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Es werden sämtliche Vorgänge erfasst, die § 17 EStG unterfallen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 49, 41. Aufl). Für verschiedene Fallgruppen s Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 757 aE, August 2019.
eab) Nachversteuerung stiller Reserven bei späterer Veräußerung
Rn. 144
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ab dem VZ 2006 (§ 52 Abs 57 EStG aF) erfolgt eine Versteuerung der stillen Reserven gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst bb EStG. Mit der Regelung soll eine Erfassung der stillen Reserven in den Anteilen sichergestellt werden, wenn der Veräußerer nicht im Inland ansässig ist und die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG nicht erfüllt sind.
Rn. 145
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Anwendungsfälle
(1) |
Aufgrund eines Antrags wurden bei einer Vermögensübertragung durch Verschmelzung (§§ 11–13 UmwStG) die Anteile der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile der übertragenden Körperschaft angesetzt. |
(2) |
Bei einem qualifiziertem Anteilstausch wurde aufgrund eines Antrags nicht der gemeine Wert, sondern der Buch- oder Zwischenwert angesetzt (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG). In beiden Fallkonstellationen unterliegt der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile der Besteuerung. |
(3) |
Bei der Sitzverlegung in das EU-Ausland erfolgte aufgrund der Ausnahme von der Veräußerungsfiktion aus § 17 Abs 5 EStG keine Besteuerung der stillen Reserven (§ 17 Abs 5 S 2 EStG). Dies erfolgt bei der Veräußerung dieser Anteile. |