Rn. 106

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 50d Abs 3 S 2 EStG sieht in zwei Fällen Ausnahmen von der Anwendung des § 50d Abs 3 S 1 EStG trotz Erfüllung der Missbrauchsvermutung vor. Der Entlastungsanspruch bleibt bestehen,

  • soweit der StPfl einen Gegenbeweis zur Widerlegung der Missbrauchsvermutung führt (§ 50d Abs 3 S 2 Hs 1 EStG) oder
  • wenn mit der Hauptgattung der Anteile an der zwischengeschalteten Körperschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse betrieben wird (sog Börsenklausel § 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG).

Im ersten Halbsatz des § 50d Abs 3 S 2 EStG wird der vom EuGH geforderte Motivtest umgesetzt, dies nicht nur beschränkt auf EU-Sachverhalte, sondern allg anwendbar auch in Drittstaatskonstellationen. Der zweite Halbsatz beinhaltet die bereits in den Vorgängerregelungen enthaltene Börsenklausel, die mit der fehlenden Missbrauchsabsicht bei einer Börsennotierung mit einer Vielzahl wechselnder Anteilseigner begründet wird (BT-Drs 19/27632, 60f).

Nicht mehr weitergeführt wurde demgegenüber die Bereichsausnahme für ausländische Investmentfonds. Aufgrund der Ausweitung des Investmentfondsbegriffs in § 1 Abs 2 InvStG und § 1 Abs 1 KABG sind auch Spezialfonds mit wenigen Anlegern möglich, sodass eine missbräuchliche Zwischenschaltung nicht ausgeschlossen werden kann. Offene Investmentfonds, die ähnlich wie eine börsennotierte Gesellschaft um das Kapital einer Vielzahl von Anlegern werben, fallen nach der Gesetzesbegründung bereits nicht unter die Vermutung des § 50d Abs 3 S 1 EStG (BT-Drs 19/27632, 61).

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