Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 135
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zielsetzung der Regelung ist die Sicherstellung des inländischen Besteuerungsrechts bei Vergütungen im Sinne von § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG an Auslandsmitarbeiter, die aus mittelbar öffentlichen Kassen gezahlt werden, nachdem dieses aufgrund einer entgegenstehenden Auslegung der abkommensrechtlichen Kassenstaatsklauseln durch die Rspr gefährdet war. § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG statuiert die beschränkte StPfl für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis aus inländischen öffentlichen Kassen gewährt werden. Seine Rechtfertigung findet dieser Besteuerungszugriff allein durch den Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft (BFH vom 28.03.2018, I R 42/16, BFH/NV 2018, 1118 mwN). Soweit Vergütungen eines ArbN aus inländischen Haushaltsmitteln gezahlt werden und den inländischen öffentlichen Haushalt belasten, sollen diese auch dann der Besteuerung mit inländischer ESt unterliegen, wenn der ArbN im Ausland tätig wird und aufgrund dessen keinen inländischen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. In diesen Fällen ordnen die in den DBA vereinbarten Kassenstaatsklauseln (s Art 19 OECD-MA) das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Kassenstaat, dh Deutschland, zu – sog Kassenstaatsprinzip.
§ 50d Abs 7 EStG soll gewährleisten, dass dieses Besteuerungsrecht auch dann erhalten bleibt, wenn zwar die Vergütung aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt wurde, aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zum Träger der inländischen Kasse bestand. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass nach dem Wortlaut der Kassenstaatsregelung in Art 19 Abs 1 OECD-MA für ein deutsches Besteuerungsrecht ein unmittelbares Dienstverhältnis zur auszahlenden juristischen Person bestehen müsse (BFH vom 31.07.1991, I R 47/90, BFHE 165, 392; BFH vom 13.08.1997, BStBl II 1998, 21; BFH vom 23.09.1998, BFH/NV 1999, 458), wurde die Regelung im Rahmen des JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) zur Sicherstellung der anderslautenden Verwaltungspraxis eingeführt. § 50d Abs 7 EStG ordnet für die Anwendung eines DBA die gesetzliche Fiktion eines unmittelbaren Dienstverhältnisses an.
Durch diese unilaterale Erweiterung des Kassenstaatsprinzips steht das Besteuerungsrecht zB für die aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gehälter der im Ausland tätigen Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des deutschen Akademischen Auslandsdienstes sowie der Auslandslehrer weiterhin ausschließlich Deutschland zu (BT-Drs 13/5952, 49f).