Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 66
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bei der Prüfung des fiktiven Entlastungsanspruchs ist – ausgehend vom Gesetzeswortlaut – die Existenz der zwischengeschalteten Körperschaft auszublenden und durch eine fiktive direkte Beteiligung an der inländischen Einkunftsquelle zu ersetzen. Bei mehreren Anteilseignern ist die inländische Einkunftsquelle anhand der Beteiligungsquoten aufzuteilen.
Soweit der Quellensteuerentlastungsanspruch an Voraussetzungen wie eine bestimmte Rechtsform, Mindesthaltedauer, Beteiligungshöhe oder Unmittelbarkeit der Beteiligung geknüpft ist, sind diese konsequenterweise sowohl bei der Körperschaft und als auch bei den dahinterstehenden Personen zu prüfen (so im Ergebnis auch Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 52 (12/2021); Sternberg in K/S/M, § 50d EStG Rz B20 (11/2023); Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 202 (03/2022); Grotherr, DStR 2021, 1321 (1324f). Statusverbesserungen, die durch die Zwischenschaltung der Körperschaft erreicht wurden, können dann durch die Berücksichtigung der Verhältnisse beim Anteilseigner entsprechend dem Sinn und Zweck von § 50d Abs 3 EStG rückgängig gemacht werden.
Beispiel:
Die im Ausland ansässige ForCo 1 ist seit mehr als 2 Jahren zu 100 % an einer im Inland ansässigen GmbH beteiligt. Das DBA zwischen dem Inland und dem Ausland erfordert für eine Quellensteuerabsenkung auf 5 % eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % und eine Mindesthaltedauer von 12 Monaten. Gesellschafter der ForCo 1 sind die im gleichen Land ansässigen ForCo 2 zu 95 % und ForCo 3 zu 5 %. Während ForCo 2 ihre Beteiligung an ForCo 1 bereits seit mehr als zwei Jahren hält, hat ForCo 3 den 5 %-Anteil erst vor 6 Monaten erworben.
Für die Prüfung des hypothetischen unmittelbaren Entlastungsanspruchs von ForCo 2 und ForCo 3 ist die Existenz der ForCo 1 zu ersetzen durch eine fiktive direkte Beteiligung an der GmbH zu den jeweiligen Beteiligungsquoten.
- ForCo 2 kann die Voraussetzungen für einen abkommensrechtlichen Entlastungsanspruch sowohl im Hinblick auf die Haltedauer als auch auf die Beteiligungsquote erfüllen,
- ForCo 3 dagegen nicht.
Sofern ForCo 1 ein abkommensrechtlicher Entlastungsanspruch gem § 50d Abs 3 EStG zu versagen wäre, könnte allenfalls ForCo 2 eine Quellensteuerabsenkung auf 5 % unter den weiteren Voraussetzungen der § 50d Abs 3 EStG geltend machen, ForCo 3 hingegen nicht.
Rn. 67
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bei der Prüfung des fiktiven Entlastungsanspruchs ist auch die Existenz einer zwischengeschalteten transparent besteuerten PersGes zu beachten, wenn der Entlastungsanspruch an die Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung geknüpft ist. Diese kann zwar keine beteiligte oder begünstigte Person iSd § 50d Abs 3 S 1 Nr 1 EStG sein, sie ist aber dennoch nicht zu negieren, wenn die zivilrechtliche Zwischenschaltung auch im Rahmen der anspruchsgebenden Norm berücksichtigt wird (s Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 198, 200 (03/2022)). Praktisch relevant ist dies zB für die Inanspruchnahme von Quellensteuervergünstigungen auf Dividenden nach Art 10 Abs 2 und 3 DBA USA bzw OECD MA oder nach § 43b EStG, die jeweils an die Unmittelbarkeit der Beteiligung anknüpfen.
Rn. 68–70
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei