Rn. 7
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Vorschrift kommt – obwohl an sich ausgelaufenes Recht (s Weber-Grellet in Schmidt, § 55 EStG Rz 1 (42. Aufl 2023) – nach wie vor, insb bei der Besteuerung der Einkünfte aus LuF eine große praktische Bedeutung zu, sind doch erhebliche Teile des (in den alten Bundesländern) genutzten luf Grund und Bodens nach den Regeln des § 55 EStG bewertet. Demzufolge sind bei der überwiegenden Anzahl von Veräußerungs- und Entnahmetatbeständen aus dem luf BV heraus (Bodengewinnbesteuerung) die nach § 55 EStG ermittelten Buchwerte abzusetzen. In vielen Fällen ist der zutreffende Buchwert erst im Jahr der Veräußerung oder Entnahme zu ermitteln, weil vor allem LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG bzw Schätzungslandwirte die an sich seit 01.01.1971 zu führenden Grundstücksverzeichnisse tatsächlich niemals aufgestellt haben; erst im Zuge des ab dem Wj 2015/2016 geänderten § 13a EStG idF des ZollkodexAnpG fordert die FinVerw in § 13a Abs 7 S 3 EStG nunmehr stringent, dass die in Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a aufgeführten WG – also insb Grund und Boden – in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen und im Rahmen des Vordrucks AV 13a elektronisch an das FA zu übermitteln sind (s BMF vom 22.10.2015, BStBl i 2015, 795).
Es dürfte ohne Weiteres einleuchten, dass die nachträgliche Ermittlung der zutreffenden Buchwerte nach § 55 EStG auf Schwierigkeiten stößt, da Unterlagen, aus denen sich der Grundstücksbestand zum 01.07.1970 und dessen damalige Nutzung ergeben, häufig nicht mehr vorhanden sind. Noch größer sind die Schwierigkeiten, wenn zudem zwischen dem Stichtag 01.07.1970 und dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Flurbereinigung stattgefunden haben sollte, stimmen doch in diesen Fällen die nunmehrigen Flächen und deren Nutzungsarten mit denjenigen zum Stichtag 01.07.1970 regelmäßig nicht mehr überein.
Das gleiche Problem ergibt sich durch Umstellung der vormaligen Liegenschaftskataster auf das System ALKIS, weil es hier erstmals Nutzungen gibt, die in § 55 EStG noch gar nicht vorgesehen waren. Die FinVerw lässt es aber aus Praktikabilitätsgründen zu, das Grundstücksverzeichnis auf der Grundlage von ALKIS zu erstellen, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass sich dadurch (idR geringfügige) wertmäßige Unterschiede ergeben.
Rn. 8
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Bewertung des Grund und Bodens nach § 55 EStG hat uU auch Auswirkung bei der Ermittlung von Einkünften aus VuV; wegen der Einzelheiten s Rn 105.