Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
Rn. 200
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Anwendung der §§ 34, 34c Abs 1–3 EStG und des § 35 EStG (ab 01.01.2001) ist nach § 5a Abs 5 S 2 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Es soll eine mehrfache Begünstigung dieser Einkünfte vermieden werden. Die Aufteilung des festgesetzten GewSt-Messbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG zu den nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinnen unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips kommt nicht in Betracht (BFH vom 04.12.2014, BStBl II 2015, 278).
Mit Datum vom 10.07.2023 (BMF BStBl I 2023, 1486) wurde vom BMF ein neues Anwendungsschreiben zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage herausgegeben. Dieses ersetzt die BMF-Schreiben zu § 5a EStG vom 12.06.2002 (BMF BStBl I 2002, 614) sowie vom 31.10.2008 (BMF BStBl I 2008, 956) und setzt die zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage ergangene BFH-Rspr um. In der Rz 35 des BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 findet sich im Zusammenhang mit dem in § 5a Abs 5 S 2 EStG festgelegten Ausschluss anderer einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (§§ 34, 34c Abs 1–3 und 35 EStG) die Formulierung, dass der in § 5a Abs 5 S 2 EStG festgelegte Ausschluss sich auf den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn bezieht.
Bei der Anwendung des § 5a Abs 5 S 2 EStG geht die FinVerw (FinBeh Hamburg vom 02.12.2008, Az 52-S 2133a-004/06) von der Auslegung aus, dass dessen ungeachtet bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs 4 EStG die Steuerermäßigung nach § 35 EStG anzuwenden ist, da die durch die Auflösung anzusetzenden Beträge laufenden Gewinn darstellen und der GewSt unterliegen (BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 37). Dies gilt auch für die nach § 5a Abs 4a EStG hinzuzurechnenden Vergütungen (BFH vom 06.07.2005, BStBl II 2008, 180).
Wegen der Anwendung des § 34 EStG s Rn 149.
Nach § 35 Abs 2 S 2 EStG ergibt sich eine starre Verteilung des GewSt-Messbetrags bzw der zu zahlenden GewSt auf die Mitunternehmer nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Dieser Verteilungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen nur einzelnen Mitunternehmern Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs 4 EStG oder Tätigkeitsvergütungen nach § 5a Abs 4a EStG zuzurechnen sind. Da § 35 Abs 1 S 3 EStG das Vorhandensein von ermäßigungsfähigen gewerblichen Einkünften anordnet, läuft bei den Mitunternehmern, die ausschließlich am Gewinn nach § 5a Abs 1 EStG beteiligt sind, die Ermäßigung des § 35 EStG ins Leere.