Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
Rn. 97
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
In § 5a Abs 2 S 5 EStG ist ausdrücklich geregelt, welche spezielle Einsätze (nämlich zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen) von Seeschiffen dem Betrieb von Handelsschiffen gleichgestellt sind. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, die nicht per Verwaltungsanweisung ausgedehnt werden kann. So müsste die Einbeziehung von Forschungsschifffahrt (maritime Geowissenschaften, Ozeanographie, Meeresbiologie, Umweltforschung und ökologische Meeresüberwachung, s Rn 100), der Baggerei, der Seefischerei oder das Lotsenwesen gesetzlich geregelt werden.
Rn. 98
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Einsatz für die begünstigten Zwecke hat im Wj überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zu erfolgen. Insbesondere bei Schleppdiensten tritt deshalb eine verstärkte Konkurrenz zwischen den niederländischen und deutschen Schleppern in deutschen Häfen auf. Während die hier auftretenden niederländischen Schlepper die niederländische Besteuerung nach der Tonnage, verbunden mit einem LSt-Einbehalt von 38 % der Bruttolohnsumme, in Anspruch nehmen, können die deutschen Schlepper mangels überwiegenden Einsatzes außerhalb deutscher Hoheitsgewässer die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG, und auch den LSt-Einbehalt von 40 % der LSt (s § 41a Abs 4 EStG), nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 52 Abs 40a EStG gilt für eine Dauer von 60 Monaten und erstmals für laufenden Arbeitslohn ab Juni 2016 (Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 03.05.2016), dass der LSt-Einbehalt 100 % beträgt.
Rn. 99
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Warenverkauf auf Fährschiffen (zum Warenverkauf bei Kreuzfahrten s Rn 73) ist regelmäßig begünstigt.
Eine Abgeltung durch die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage wird insbesondere dann vorliegen, wenn während der Fahrt
- ein ausländischer Hafen angelaufen wird,
- im ausländischen Hafen eine Aus- und Zusteigemöglichkeit gegeben ist und
- die Dauer der Liegezeit des Schiffes im ausländischen Hafen einen Landaufenthalt zulässt.
Das gilt ebenfalls für regelmäßige Linienfahrten zu und von einem ausländischen Hafen. In diesen Fällen gehört der Warenverkauf an Bord zu den üblichen Neben- und Hilfsgeschäften (FinBeh Hamburg vom 13.12.1976, 52 – S 2293–12/76).
Bei Schifffahrten, bei denen als Zweck der Reise der Warenverkauf im Vordergrund steht (sog "Butterfahrten"), liegt ein Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr nicht vor.
Rn. 100
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei den bei Forschungstätigkeiten eingesetzten Schiffen muss unterschieden werden, ob das Schiff zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt wird oder nicht. Danach kann die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage für bei Forschungstätigkeiten eingesetzten Schiffen in Anspruch genommen werden, nicht von Schifffahrtsunternehmen, die Forschungstätigkeit selbst leisten.
Die Hauptleistung eines bei Forschungstätigkeiten eingesetzten Schiffs besteht idR darin, Wissenschaftler und deren Ausrüstung von einem Ort zu einem anderen zu befördern, um deren Forschungstätigkeiten auf und mit dem Schiff an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort zu ermöglichen. Die Tätigkeit ist somit vergleichbar mit der Tätigkeit von Kreuzfahrtschiffen, die nach Auffassung der FinVerw (s Rn 73) ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage erfüllen.
Rn. 101–134
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei