Rn. 300
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ein Indiz dafür, dass die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA einzustufen ist, liegt nach Auffassung der Rspr (BFH vom 28.04.1982, BStBl II 1982, 612; BFH vom 23.01.1991, BStBl II 1991, 379) und der FinVerw (H 38 KStH 2008 "Altersgrenze bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern") dann vor, wenn als vertragliche Altersgrenze ein Alter von unter 65 Jahren vereinbart wurde. Beim Nachweis besonderer Umstände (zB einer Schwerbehinderung) kann eine vertragliche Altersgrenze von weniger als 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als 60 Jahren ist allerdings selbst in diesen Fällen von einer unüblichen Vertragsgestaltung auszugehen.
R 6a Abs 8 EStR 2012 gingen in S 1 davon aus, dass
- für Geburtsjahrgänge bis 1952 das Pensionsalter 65
- für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 das Pensionsalter 66
- für Geburtsjahrgänge ab 1962 das Pensionsalter 67
bei der Bemessung des Gleichverteilungszeitraums vom Dienstantritt bis zum Pensionsalter anzusetzen war. Für anerkannt Schwerbehinderte galten die Alter 60 bis 62. Damit übertrugen sie pauschalierend die Regelaltersgrenzen aus dem Rentenversicherungs-AltersgrenzenanpassungsG auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Es muss bezweifelt werden, ob dies sachgerecht war, denn sie sind nicht rentenversicherungspflichtig und damit den Regeln des SGB VI nicht unterworfen.
Rn. 300a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der BFH hat die Richtlinienregelung jedoch nicht gebilligt (BFH vom 11.09.2013, I R 72/12). Auf diese Rspr reagierte das BMF vom 09.12.2016, BStBl I 2016, 1427. Danach gilt grundsätzlich, dass von dem vertraglichen Pensionsalter 67 auszugehen sei. Bei dem Ansatz eines tieferen Pensionsalters sei die Zuführungsdifferenz als vGA zu werten. Allerdings könne auch die Fremdüblichkeit eines geringeren Pensionsalters nachgewiesen werden. Zudem wird bei bis zu dem 09.12.2016 bereits erteilten Zusagen die Altersgrenze 65 anerkannt oder das Pensionsalter 65 soll nachträglich spätestens bis zum Ende des Wj vereinbar sein, das nach dem 09.12.2016 beginnt.
Wird bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die Versorgungszusage nach dem 09.12.2016 erteilt, liegt nach der Auffassung des BMF immer eine vGA vor, wenn das vereinbarte Pensionsalter das Alter 62 unterschreitet. Allerdings wird außer bei Schwerbehinderung nach wie vor regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein Pensionsalter unter dem vollendeten 65. Lebensjahr nicht anerkannt wird.