Rn. 286

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG

 
betrifft betrifft nicht
bewegliche WG (s Rn 235)1 unbewegliche WG (s Rn 236)
  immaterielle WG (H 7.1 EStH 2020 "Bewegliche WG"; BFH BStBl II 1979, 634; von Glasenapp, BB 2020, 1899). Vgl dazu das ABC in s Rn 100. Ein Geschäfts-/Firmenwert ist daher zB nicht degressiv abschreibbar.

1 Wie bei der Leistungs-AfA (§ 7 Abs 1 S 6 EStG) ist auch hier zu beachten, dass das Steuerrecht zu den beweglichen WG auch Objekte zählt, die zivilrechtlich als Bestandteile einer unbeweglichen Sache gelten. Die degressive AfA des Abs 2 kommt daher ebenfalls für Maschinen, maschinelle Anlagen und Betriebsvorrichtungen (zB auch Rebanlagen, FG Nbg EFG 1988, 513 rkr) in Betracht, die zivilrechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

 

Rn. 287

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach hier vertretener Auffassung sollten Nutzungsrechte an beweglichen WG wie diese selbst behandelt werden, dh ebenfalls degressiv abschreibbar sein. Es ist nicht zu erkennen, warum die degressive AfA von Unterschieden in der Rechtsmacht (Eigentum oder bloß Nutzungsrecht) abhängen sollte.

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