Rn. 16
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Versorgungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, die ehemals öffentlich-rechtlich Bedienstete iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erhalten (V 1.3 Abs 2 DA-KG 2023), werden gezahlt nach
- beamtenrechtlichen Vorschriften aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 GG, Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge, Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG oder als Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG;
- soldatenrechtlichen Vorschriften entsprechend der oa Beamtenversorgung an Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen nach dem SoldatenversorgungsG;
- beamtenrechtlichen Grundsätzen an Mitglieder – insb Minister – der Bundesregierung oder einer Landesregierung und an Parlamentarische Staatssekretäre.
Rn. 17
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder ArbG setzt voraus, dass die Bezüge laufend gezahlt werden; die einmalige oder zusammengefasste Zahlung löst dagegen nicht die Zuständigkeit der Familienkasse des öffentlichen Dienstes aus, V 1.3 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.
Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten, gehören nicht zum Personenkreis des § 72 Abs 1 und 2 EStG, V 1.3 Abs 4 DA-KG 2023.
Rn. 18
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zum Personenkreis des § 72 Abs 1 EStG gehören nicht (vgl V 1.3 Abs 4 DA-KG 2023):
- Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (zB "pensionierter" Chefarzt eines Krankenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),
- Personen, die anstelle einer dienstvertraglich zugesagten Beamtenversorgung eine daran ausgerichtete Betriebsrente beziehen,
- ehemalige ArbN des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (zB VBL) – einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen – erhalten,
- Bezieher von Altersruhegeld oder Hinterbliebenengeld nach dem Altersgeldgesetz oder den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder,
- Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten,
- Personen, denen nach dem Versorgungsausgleichgesetz ein eigenständiges Anrecht auf Versorgung aus beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften übertragen wurde,
- im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.
Rn. 19
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei