Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde ein neuer Abs. 3c in § 1 AStG eingefügt, der sich mit immateriellen Wirtschaftsgütern befasst. Damit soll deren wachsender Bedeutung – sowohl in der Unternehmenspraxis als auch im Rahmen der Diskussion um Möglichkeiten zur Gewinnverlagerung – Rechnung getragen werden. Die Regierungsbegründung weist darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen neuen Ansatz handele, sondern die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Betrachtung der deutschen steuerlichen Sicht seit jeher zugrunde gelegt wurde.
Voraussetzung für eine Vergütung der Übertragung oder einer Überlassung von immateriellen Werten ist, dass diese aufgrund einer Geschäftsbeziehung i. S. v. Abs. 4 vorgenommen wird und damit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Etwas anderes würde gelten, wenn der Übertragende auf ein Entgelt verzichten würde, weil der immaterielle Wert z. B. zur Generierung von Cash-flows beigetragen hat und auch in Zukunft beitragen würde. Außerdem müsste auch der Übernehmende bereit sein, ein Entgelt zu zahlen. Eine Zahlung würde jedoch unterbleiben, wenn eine kostenlose Nutzung erfolgen könnte, etwa weil das Know-how allgemein bekannt ist oder es sich nicht beim Übernehmenden wirtschaftlich auswirken wird. Daher ist in jedem Einzelfall genau zu würdigen, ob mit einem immateriellen Wert eine finanzielle Auswirkung verbunden ist und die Übertragung bzw. Überlassung zwischen fremden Dritten vergütet würde.
Ein immaterieller Wert liegt nach den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien vor, wenn weder ein materieller Vermögenswert noch eine Finanzanlage gegeben ist, die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können und an welchen eine Inhaberschaft oder Eigentum bestehen kann (Tz. 6.6 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien). Konkret werden Patente (Tz. 6.19 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien), Know-how und Handelsgeheimnisse (Tz. 6.20 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien), Warenzeichen, Handelsnamen und Marken (Tz. 6.20 bis 6.23 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien), vertragliche Rechte und staatliche Lizenzen (Tz. 6.24 bis 6.25 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) sowie Lizenzen und vergleichbare Rechte an immateriellen Werten (Tz. 6.26 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) als immaterielle Werte bezeichnet, wenn sie unter die Definition zu subsumieren sind. Dagegen sind Konzernsynergien (Tz. 6.30 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) sowie Marktbedingungen (Tz. 6.31 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) ausdrücklich keine immateriellen Werte. Diese Standort- oder Synergievorteile sind nicht selbstständig bewertungsfähig oder kontrollierbar; sie sind daher "lediglich" in Form von Vergleichbarkeitsfaktoren und damit bei der Bewertung der zugrunde liegenden Transaktion zu berücksichtigen. Hingegen muss die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts nicht vorliegen. Deshalb wird im Rahmen des § 1 AStG auf "Werte" und nicht auf Wirtschaftsgüter abgestellt.
Im nächsten Schritt ist nach S. 3 zu prüfen, ob ein immaterieller Wert vorliegt, dessen Übertragung oder Überlassung zwischen fremden Dritten vergütet würde. Weiterer Ausgangspunkt einer Verrechnungspreisbestimmung und -prüfung im Zusammenhang mit immateriellen Werten bildet die Feststellung des Eigentums oder der Inhaberschaft an einem immateriellen Wert, einschließlich aus einem solchen abgeleiteter Rechte. Der Inhaber oder Eigentümer gilt auch für Verrechnungspreiszwecke als Inhaber oder Eigentümer des immateriellen Werts (Tz. 6.40 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien). Diesem fließen möglicherweise auch die Erlöse aus der Verwertung des immateriellen Werts zu (Tz. 6.32 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien); erfasst wird auch der Erlös aus der Veräußerung des immateriellen Werts (inkl. stiller Reserven).
Auf Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist gem. Satz 4 von dem nach Satz 3 festgestellten wirtschaftlichem Eigentümer an eine nahestehende Person eine Vergütung zu zahlen, wenn und soweit sie in Bezug auf den immateriellen Wert Leistungen erbringt bzw. Funktionen ausübt. Für Verrechnungspreiszwecke verleiht weder das Eigentum noch die Inhaberschaft an immateriellen Werten allein einen Anspruch auf die Erträge, die der multinationalen Unternehmensgruppe durch die Verwertung des betreffenden immateriellen Werts erzielt, auch wenn diese Erträge aufgrund von dessen gesetzlichem oder vertraglichem Recht zur Verwertung des immateriellen Werts möglicherweise zunächst an den Eigentümer oder den Inhaber gehen (Tz. 6.42 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien). Dementsprechend erfolgt die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Werten nach den übernommenen Funktionen und Risiken sowie deren Kontrolle. Demzufolge bestimmt sich auch die Höhe der dem Eigentümer oder Inhaber zugerechneten Erträge nach dem von ihm ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerten und übernommenen Risiken.
Es ist daher auf die Ausübung und Kontrolle von sog. DEMPE-Funktionen abzustellen (Tz. 6.48 OECD-Verrechn...