Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Instruktor (Fluglehrer/Trainer) an Flugsimulatoren. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Instruktor (Fluglehrer/Trainer) an Flugsimulatoren.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht der Sache nach der sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers zu 2 (zwischenzeitlich: Kläger zu 3) als Instruktor (Fluglehrer/Trainer) an Flugsimulatoren der Klägerin zu 1.
Die Klägerin zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Klägerin“) ist eine Tochter der L . Sie vermietet Flugsimulatoren und bietet als Hauptgeschäftszweck Trainingsdienstleistungen im Bereich der Pilotenausbildung bzw. Piloten- Lizenzierung an. Die vormalige Klägerin zu 2, die L T B , ist mittlerweile mit ihr verschmolzen.
Die Klägerin ist durch das Luftfahrtbundesamt entsprechend lizenziert. Sie bietet für ca. 15 Verkehrsflugtypen Trainingsangebote an und ist eine sogenannte Approved Training Organisation (ATO). Als solche unterliegt sie strengen Vorgaben und Prüfungen. Die Flugsimulatoren und die Lehrinhalte müssen den einschlägigen Mindeststandards genügen. Die Klägerin stellt jeweils einen Ausbildungsplan mit allen gesetzlich und behördlich vorgegebenen Mindestanforderungen und Mindestzielen auf, den sogenannten Syllabus. Die darin eingegangenen Rahmenbedingungen speisen sich neben den rechtlichen Vorgaben auch aus den Vorgaben des jeweiligen Flugzeugherstellers, die zwingender Bestandteil einer Lizenzierung sind. Daneben kann ein Ausbildungsplan für einzelne Kunden angepasste Lehrinhalte enthalten, mit denen beispielsweise gewährleistet werden soll, dass im Rahmen der Ausbildung auf die Einhaltung von internen Sprachregelungen geachtet wird.
Die Klägerin hat vier festangestellte Mitarbeiter, die alle in den Betriebsablauf der ATO eingebunden sein müssen (Ausbildungsleiter, stellvertretender Ausbildungsleiter, typenspezifische Chef-Fluglehrer). Daneben sind für sie ca. 300 Fluglehrer in einem ähnlichen Vertragsverhältnis wie der Kläger zu 2 tätig.
Der Kläger zu 2 (nachfolgend nur noch: „der Kläger“) war bis April 2016 als Flugkapitän tätig. Das Arbeitsverhältnis als Flugkapitän endete, weil er fluguntauglich geworden ist.
Die Kläger schlossen am 11. Mai 2016 einen Instruktor-Vertrag (Instruktor = Trainer). Nach Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich der Kläger, Piloten-Einsätze im Flug-und auf Kundengeräten, und/oder Einsätze als Pilot, Ausbilder und/oder Prüfer im Simulator, und/oder Unterrichtstätigkeiten im Lehrsaal und Besuche von trainingsrelevanten Rahmenveranstaltungen nach den inhaltlichen Vorgaben und Zielvorstellungen der Klägerin durchzuführen. Die Leistungen müssen den üblichen Qualitätsstandards der Klägerin entsprechen.
Für einen Trainings-Einsatz erhält der Kläger eine pauschale Vergütung, deren Höhe sich aus dem Anhang 1 zu dem Instruktor-Vertrag ergibt. Als Stundensatz ist für Ausbildungstätigkeit 110 € vereinbart. Auf den Inhalt des Vertrages und dessen Anlage 1 wird ergänzend Bezug genommen (GA Bl. 8ff).
Die (Ausbildungs-)Lizenzen, die dem Instruktor persönlich erteilt werden, erwarb der Kläger auf eigene Kosten. Der Erhalt ist mit Kosten von einigen hundert Euro im Jahr verbunden.
Er nahm ab 25. Mai 2016 an Hospitationen der Klägerin teil. Nach Erlangung der Lizenzen ist er seit 25. Juni 2016 (vgl. erste Rechnung) für die Klägerin in Frankfurt (Main) und Berlin als Trainer für Simulationsflüge für die Typen Airbus A 320 und Boeing B 737 tätig.
Zur Abstimmung der Einsatztermine stellt die Klägerin dabei einen Onlinekalender zur Verfügung stellt, in dem beim Kläger zunächst alle Tage als „not available“ eingetragen sind. Der Kläger kann nach seiner freien Entscheidung einzelne Tage in „available“ abändern. Die Klägerin schlägt dann im nächsten Schritt für einzelne Tage Schulungen vor. Anschließend übersendet sie ihm per E-Mail für die so avisierten Trainings genauere Informationen. Wenn der Kläger auf diese E-Mail hin die Einsätze bestätigt, kommt eine bindende Vereinbarung über die Trainingseinheit zustande. Die Einsatzzeiten im Simulator sind durch feste Zeitfenster vorgegeben. Dazu kommen ergänzend zuvor bzw. danach jeweils ca. eine Stunde Briefing und Debriefing. Die Ausgestaltung des Briefings liegt jeweils im Ermessen des Klägers, solange es dem jeweiligen Trainingsziel dienlich ist. Er entscheidet, ob und wenn ja welche Trainingsmaterialien verwendet werden. Diese Trainingsmaterialien muss er selbst konzipieren und mit Hilfe seines Laptops präsentieren. Inwieweit er beim Briefing Beispielsfälle oder Erfahrungen aus eigener Tätigkeit einbringt oder sich streng auf eine abstrakte Vermittlung theoretischen Wissens konzentriert, entscheidet er. Der Kläger hat auch im Rahmen des Simulatorflugs gewisse Gestaltu...