[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Einkommensteuer bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

    Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

    Hintergrund

    Der Kläger ist bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Organisation) an deren Hauptsitz in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Organisation ist durch ein Übereinkommen mehrerer Vertragsstaaten errichtet worden. Deutschland hat mit der Organisation eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Organisation eine eigene Steuer auf die von ihr gezahlten Gehälter erhebt. Umgekehrt sind diese Gehälter unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Einkommensteuer befreit. Die Organisation hat ein eigenes Sozialversicherungssystem eingerichtet; ihr Personal ist von sämtlichen Pflichtbeiträgen an deutsche Sozialversicherungsträger befreit.

    Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2016 den Abzug der an die Organisation gezahlten Beiträge zum dortigen Kranken- und Rentenversicherungssystem. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte den vom Kläger bezogenen steuerfreien Arbeitslohn bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen des Klägers (Progressionsvorbehalt).

    Das FG wies die Klage ab.

    Entscheidung

    Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

    Die vom Kläger an das eigene Sozialversicherungssystem der Organisation gezahlten Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Organisation bezogenen, in Deutschland einkommensteuerfreien Arbeitslohn, sodass das Abzugsverbot eingreift.

    Steuerfreie Einnahmen sind solche, die von der deutschen Einkommensbesteuerung ausgenommen sind. Dies folgt aus der Systematik des deutschen Einkommensteuerrechts. Die Steuerbefreiung kann im EStG, in anderen Gesetzen, in völkerrechtlichen Verträgen (z. B. DBA) oder – wie hier – in einer auf einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen beruhenden Vereinbarung angeordnet sein.

    Die von der Organisation an ihre aktiven Bediensteten gezahlten Gehälter sind aufgrund der mit Deutschland geschlossenen Vereinbarung von der deutschen Einkommensteuer befreit. Sie stellen damit steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG dar.

    Die an die Organisation gezahlten Vorsorgeaufwendungen des Klägers stehen auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Organisation bezogenen steuerfreien Arbeitslohn. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Vorsorgeaufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.

    Zwar stehen die streitgegenständlichen Vorsorgeaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU (hier: Deutschland) erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Auch wäre für Zwecke des Revisionsverfahrens – trotz der fehlenden entsprechenden Feststellungen des FG – das Vorbringen der Kläger als richtig zu unterstellen, der "Beschäftigungsstaat" lasse keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zu.

    Es fehlt jedoch an der Voraussetzung, wonach die Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sein müssen. Denn die Steuerbefreiung beruht nicht auf einem DBA, sondern auf einer Vereinbarung, die ihre Grundlage wiederum in einem zwischenstaatlichen Übereinkommen hat.

    Die an die Organisation gezahlten Renten- und Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes als Abzugsposten berücksichtigt werden. Denn nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 32b EStG gehen nur "Einkünfte" in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes ein. Da Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht bereits bei Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt, sondern vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, beeinflussen sie die Höhe der Einkünfte nicht.

  2. Sonderausgaben: Sind Rentenversicherungsbeiträge auf Krankengeld abziehbar?

    Rentenversicherungsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie von steuerfreiem Krankengeld einbehalten wurden.

    Hintergrund

    Die Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und erhielt infolgedessen Krankengeld, von dem Pflichtbeiträge zur gese...

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