Darf ein behandelnder Arzt als Erbe eingesetzt werden?
Das für Ärzte geltende berufsrechtliche Verbot, Geschenke und Vorteile von Patienten anzunehmen, hindert nicht die testamentarische Einsetzung eines behandelnden Arztes zum Erben.
Hintergrund
Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten neben Freunden und Verwandten als Miterben eingesetzt. In dem zeitlich letzten Testament hatte der Arzt auf Bitten der Erblasserin einen Vermerk auf dem Testament angebracht, mit dem dieser die Testierfähigkeit seiner Patientin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestätigte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Miterben und der behandelnde Arzt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens erklärte einer der Miterben die Anfechtung des Testaments mit der Begründung, die Erbeinsetzung des Arztes verstoße gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer.
Nach § 32 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärzte für das Land Hessen ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, von "Patientinnen und Patienten … Geschenke oder andere Vorteile … sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird".
Der anfechtende Miterbe rügte eine Verletzung dieser berufsrechtlichen Bestimmung und machte darüber hinaus geltend, die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen. Der Arzt habe den entgegenstehenden Vermerk auf dem Testament wider besseres Wissen zur Erlangung eines erbrechtlichen Vorteils angebracht. Der Miterbe hielt das Testament daher für nichtig und beantragte die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage eines zeitlich vorher errichteten Testaments.
Das Nachlassgericht wies beide Erbscheinanträge zurück. Das Gericht betrachtete das zeitlich neuere Testament wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnung und damit eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als teilnichtig, mit der Folge, dass die übrigen Bestimmungen des Testaments ihre Gültigkeit behielten. Dass der Arzt auf dem Testament die Testierfähigkeit der Erblasserin handschriftlich bestätigt hatte, erweckte nach Auffassung des Gerichts auch den Eindruck, dass der Arzt sich in seinem Handeln von dem gewährten Vorteil der Erbeinsetzung habe beeinflussen lassen.
Entscheidung
Mit seiner gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegten Beschwerde hatte der Arzt beim OLG Erfolg. Das OLG gab der Vorinstanz insoweit recht, als die berufsständige Regelung des Verbots der Vorteilsannahme in der Satzung der Landesärztekammer als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB einzustufen sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich im Rahmen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützte Testierfreiheit sei dieses Verbotsgesetz jedoch verfassungskonform auszulegen. § 32 der ärztlichen Berufsordnung enthalte ein lediglich an die Mitglieder der Ärztekammer gerichtetes Verbot. Die Regelung erfasse nicht die Testierfreiheit Dritter und habe nicht den Zweck, einen Erblasser in seiner Testierfreiheit einzuschränken.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass diese Auslegung nicht für vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen gelte. Das dort enthaltene Verbot der Annahme von Vorteilen durch das Pflegepersonal bzw. das Pflegeheim diene ausdrücklich auch dem Schutz der Testierenden, während die Berufsordnung der Ärzte sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte als Mitglieder der Ärztekammer richte.
Da konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht erkennbar waren, gab das OLG der Beschwerde des Arztes im Ergebnis statt.
Gesellschaftsanteile: Was bei der Schenkung an Minderjährige zu beachten ist
Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt vorteilhaft ist. Das ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile zu bewerten. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Vorteile etwaige Haftungsrisiken überwiegen.
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