(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) |
Maschinen; |
b) |
auswechselbare Ausrüstungen; |
c) |
Sicherheitsbauteile; |
d) |
Lastaufnahmemittel; |
e) |
Ketten, Seile und Gurte; |
f) |
abnehmbare Gelenkwellen; |
g) |
unvollständige Maschinen. |
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
a) |
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; |
b) |
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; |
c) |
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; |
d) |
Waffen einschließlich Feuerwaffen; |
f) |
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind; |
g) |
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; |
h) |
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; |
i) |
Schachtförderanlagen; |
j) |
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; |
l) |
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
|
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