Rz. 8

Nach Abs. 2 Nr. 2 sind die Aufwendungen für die Benutzung anderer Verkehrsmittel als des eigenen Kraftfahrzeuges in voller Höhe zu ersetzen (vgl. § 670 BGB). Dies bezieht sich auf Taxi-, Bahn-, Flugzeug- oder Fährkosten usw. Dabei ist die Benutzung eines bestimmten, kostengünstigen Verkehrsmittels oder einer bestimmten Klasse regelmäßig als "angemessen" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Hier besteht eine Wahlmöglichkeit; dabei wird der StB die Akzeptanz der entstehenden Kosten durch den Mandanten sowie andererseits auch die evtl. Zeitersparnis berücksichtigen müssen.

 

Rz. 9

Der Auslagenersatz für die Nutzung des Kfz ist pauschaliert mit 0,42 Euro pro angefangenen Kilometer (Abs. 2 Nr. 1). Auf die Art des Kraftfahrzeuges (PKW, Motorrad o. ä.) kommt es nicht an. Damit sind alle Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Abnutzung des Kraftfahrzeuges mit umfasst. Diese Sätze erhöhen sich auch dann nicht, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Ein höherer Kilometersatz kann ggf. besonders vereinbart werden (§ 4). Um ein "eigenes Kraftfahrzeug" handelt es sich auch dann, wenn das Fahrzeug für längere Zeit gemietet oder aufgrund eines Leasing-Vertrages genutzt wird.

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