Rz. 6
Der StB kann Rechnungen in Textform (§ 126b BGB) erstellen und an den Auftraggeber übermitteln. Die Textform wird u. a. durch Übermittlung per E-Mail, (Computer-)Fax, oder nicht unterschriebenen Papier erfüllt. Die strengere Schriftform, mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des StB, erfüllt ebenfalls die Anforderungen an die Textform. Voraussetzung für die Übermittlung der Rechnung in Textform ist, dass der Auftraggeber der Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, ist also auch mündlich oder konkludent möglich. Sie sollte aber aus Beweisgründen durch den Auftraggeber zumindest in Textform erklärt werden (z. B.: "Der Mandant stimmt zu, dass Honorarrechnungen in Textform erstellt werden.", vgl. Beyme, Stbg 2020, 326). Die Zustimmung kann auch nachträglich erklärt werden. Die Zustimmung muss nur einmalig und nicht für jede Berechnung einzeln erfolgen.
Rz. 7
Fehlt die Zustimmung des Auftraggebers zur Erstellung der Berechnung in Textform, muss die Rechnungsstellung in Papierform mit einer Unterschrift des StB erfolgen (Schriftform gem. § 126 BGB Abs. 1 BGB). Bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften muss ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter unterzeichnen, der selbst StB ist. Prokuristen kommen ebenfalls als (Allein-)Unterzeichner in Betracht, sofern sie StB sind (Ueberfeldt/Keller, DStR 2010, 1644). Die Unterzeichnung durch Bürovorsteher, sonstige Angestellte oder freie Mitarbeiter genügt selbst dann nicht, wenn diese Personen z. B. als RA oder StB zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und nach §§ 58, 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG zeichnungsberechtigt sind (OLG Köln v. 07. 01. 1994 – 20 U 107/93, StB 1995, 229; ebenso OLG Düsseldorf v. 20. 11. 2001 – 23 U 26/01, GI 2002, 117). Durch die Unterschrift wird dem StB die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwortung für die Honorarfestsetzung als Berufsträger verdeutlicht (OLG Köln v. 04. 10. 1989 – 2 U 13/89, DStR, 1990, 45). Zulässig ist die Unterzeichnung der Berechnung durch den von der StBKammer bestellten allgemeinen Vertreter, Praxistreuhänder oder Abwickler (§§ 69, 70, 71 StBerG). Zu beachten ist auch, dass die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Unterschrift davon abhängig macht, dass ein individueller Schriftzug vorliegt, mindestens müssen einzelne Buchstaben erkennbar sein (vgl. BGH v. 22. 10. 1992 – V ZR 112/92, NJW 1995, 55; BGH v. 03. 03. 2015 – VI ZB 71/14, NJW-RR 2015, 699). Der schlichte "Federstrich" reicht nicht aus. Es reicht auch nicht, eine Rechnung ohne Unterschrift erst im Prozess bei Gericht einzureichen (OLG Düsseldorf v. 20. 11. 2001 – 23 U 26/01, GI 2002, 117).
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB i. V. m. § 126a Abs. 1 BGB). Dabei ist u. a. eine qualifiziert elektronische Signatur erforderlich.
Rz. 8
Die Vergütung kann nur dann eingefordert werden, wenn der StB dem Auftraggeber die Berechnung (in der richtigen Form) auch mitteilt. Der StB muss für den Zugang der Rechnung (vgl. § 130 BGB) sorgen und diesen in einem Klageverfahren ggf. beweisen können.