Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Zusammenfassung
Steuerliche Mitwirkungspflichten sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens unerlässlich, denn der Steuerpflichtige hat i. d. R. seine steuerlichen Verhältnisse zu offenbaren und die Besteuerungsgrundlagen zu erklären, die letztlich zur Festsetzung und Erhebung der Steuer führen.
Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren von Amts wegen. Andererseits sind aber die Steuerpflichtigen dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere haben sie Steuererklärungen abzugeben, Mitteilungen zu machen und Bücher zu führen (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Die Verletzung dieser Pflichten kann vor allem die Festsetzung von Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.
Auch andere Personen als Steuerpflichtige (Dritte) können zur Mitwirkung verpflichtet sein, nämlich Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben in bestimmten Fällen ein Verweigerungsrecht.
1 Anzeige- und Meldepflichten
Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind (insbesondere Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften), haben dem zuständigen Finanzamt und der für die Erhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer zuständigen Gemeinde insbesondere die Gründung, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Natürliche Personen sind insbesondere zu folgenden Mitteilungen innerhalb eines Monats verpflichtet:
- Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs einer Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte an die Gemeinde;
- Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit an das Wohnsitzfinanzamt.
Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts können ihre vorgenannten Anzeigepflichten zusätzlich dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt mitteilen. § 138 Abs. 1b AO enthält die Verpflichtung zur elektronisch zu erteilenden Auskunft über steuerlich erhebliche Verhältnisse im Sinne von § 138 Abs. 1 und Abs. 1a AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO).
Darüber hinaus sind alle Steuerpflichtigen zu Mitteilungen bei bestimmten Auslandssachverhalten verpflichtet:
- Gründung oder Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland;
- die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
- Erwerb an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligten mehr als 150.000 EUR beträgt.
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen. Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Meldung börsennotierter Beteiligungen, soweit die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.
Weiterhin gelten Sonderregelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen.
Die Mitteilungen sind zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Steuerpflichtige, die nicht zur elektronischen Erklärungsabgabe verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 5 A0).
Anzeigepflichten beachten
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung zu Zwangsmitteln greift. Außerdem begeht derjenige, der vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Für Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben (inländische Konzernobergesellschaften), besteht die Verpflichtung zur Abgabe eines länderbezogenen Konzernberichts an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
§ 138b AO regelt die Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften. Mitteilungspflichtig sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes.