Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann gem. § 200a Abs. 3 AO-E außerdem ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt (§ 200a Abs. 3 Nr. 1 AO-E) oder zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachkommt (§ 200a Abs. 3 Nr. 2 AO-E). Letzteres ist nach § 200a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 AO insb. anzunehmen, wenn die Umsatzerlöse des Steuerpflichtigen in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre mindestens 12 Mio. Euro betragen haben oder der Steuerpflichtige einem Konzern angehört, dessen im Konzernabschluss ausgewiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre mindestens 120 Mio. Euro betragen haben. Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld kann bis zu 10.000 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung betragen und ist höchstens für 100 Kalendertage festzusetzen.

Ermessenserwägungen: Die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld liegt im Ermessen der Finanzbehörde. In der Begründung der Festsetzung sind deshalb die Erwägungen, die die Finanzbehörde zur Festsetzung des Zuschlags bewogen haben, anzugeben.

Hinweis im qualifizierten Mitwirkungsverlangen: Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist gem. § 200a Abs. 6 AO-E auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld sowie auf die voraussichtliche Höhe des Zuschlags hinzuweisen.

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