Die Befolgung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens kann von der Finanzbehörde außerdem nach allgemeinen Regeln erzwungen werden. § 200a Abs. 4 AO-E stellt klar, dass die Vorschriften über die Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen anwendbar sind.

Ist der besteuerungsrelevante Sachverhalt infolge einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen nicht oder nicht vollständig aufklärbar, kommt nach allgemeinen Grundsätzen außerdem eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 AO in Betracht (ausf. Peters in Hruschka/Peters/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz. 1.557 ff.).

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