Überblick

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Sacheinlagen und Anteilstausch durch das SEStEG neu konzipiert. Erfolgen diese Einbringungen unter dem gemeinen Wert und veräußert der Einbringende die erhaltenen Anteile bzw. die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb einer Sperrfrist von 7 Jahren, ist eine rückwirkende Besteuerung geregelt. Diese Besteuerung löst die bisherige Regelung zu den einbringungsgeborenen Anteilen ab.

 

Kommentar

Um die Besteuerung sicherzustellen, muss der Einbringende jährlich bis zum 31.5. nachweisen, wem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge trifft diese Nachweispflicht den Rechtsnachfolger, bei einer Mitverstrickung zusätzlich den Eigner der mitverstrickten Anteile.

Das BFM hat nun zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser neuen Nachweispflicht Stellung genommen.

  • Zunächst wurde festgelegt, bei welchem Finanzamt der Nachweis zu erbringen ist. Der Einbringende hat den Nachweis gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen. Lag bereits bei Einbringung nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, bleibt das damals zuständige Finanzamt weiter maßgebend. Fällt die unbeschränkte Steuerpflicht erst nach der Einbringung weg, ist der Nachweis weiterhin dem zuvor zuständigen Wohnsitzfinanzamt (§ 6 Abs. 7 Satz 1 AStG) gegenüber zu erbringen.
  • Als Nachweis wird bei einer Sacheinlage eine schriftliche Erklärung gefordert, in welcher der wirtschaftliche Eigentümer der erhaltenen Anteile seit der Einbringung benannt wird. Die Gesellschafterstellung ist durch eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft nachzuweisen. Wurden die Anteile übertragen, ist nachzuweisen, an wen und auf welche Weise dies erfolgt ist.

    Beim Anteilstausch fordert die Finanzverwaltung eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft zum wirtschaftlichen Eigentum der eingebrachten Anteile und zur Gesellschafterstellung. Neben der Steuerbilanz kann auch ein Auszug aus dem Aktienregister bei einer AG, eine Gesellschafterliste bei einer GmbH oder eine Mitgliederliste bei einer eG als Nachweis der Gesellschafterstellung dienen.

  • Der jeweilige Nachweis ist jährlich bis zum 31.5. zu erbringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Nachweis verspätet erbracht, können die Angaben nur noch berücksichtigt werden, wenn eine verfahrensrechtliche Änderung der betroffenen Bescheide noch möglich ist. In einem Rechtsbehelfsverfahren können die Nachweise noch bis zum Abschluss eines Klageverfahrens beigebracht werden.
  • Wird hingegen kein Nachweis erbracht, wem die Anteile zuzurechnen sind, greift die gesetzliche Fiktion: die Anteile gelten an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Zeitpunkt entspricht, als veräußert. Dies hat eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns zur Folge. Zudem wird der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung besteuert.
Praxis-Beispiel

A hat seinen Betrieb zum 1.3.2007 zum Buchwert gegen Gewährung neuer Anteile in eine GmbH eingebracht. A hat den Nachweis, dass ihm die Anteile auch zum 1.3.2008 zuzurechnen sind, bis zum 31.5.2008 erbracht. Den Nachweis für den nächsten Stichtag 1.3.2009 hat er hingegen nicht bis zum 31.5.2009 beigebracht.

Die Anteile gelten nach § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG zum 2.3.2008 als veräußert. Die Folge ist, dass sowohl eine rückwirkende Besteuerung der Einbringung zum 1.3.2007 erfolgt als auch eine Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 2.3.2008.

Das Finanzamt wird bei einer Fristversäumnis den Einbringenden auffordern, die Höhe des gemeinen Werts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile zu den jeweils maßgebenden Besteuerungszeitpunkten zu erklären. Hierzu können evtl. Einbringungskosten und Veräußerungskosten geltend gemacht werden. Vorsorglich weist das BMF darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, diese Werte nach § 162 AO zu schätzen, falls keine verwertbaren Angaben gemacht werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.9.2007, IV B 2 – S 1909/07/0001.

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