Tax Compliance: Eine Neuerung ganz besonderer Art befindet sich an versteckter Stelle, nämlich in Art. 97 § 38 EGAO: Wenn eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen stattgefunden hat, bei welcher die Wirksamkeit eines von diesem eingesetzten Steuerkontrollsystems überprüft wurde und kein relevantes steuerliches Risiko besteht, kann die FinBeh. im Benehmen mit dem BZSt dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Verhältnisse eintreten. Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden (Art. 97 § 38 Abs. 2 S. 2 EGAO). Damit hat die sog. Tax Compliance auch in der steuerlichen Außenprüfung Einzug gehalten (vgl. hierzu Brill, kösdi 2023, 23512 [23524]; Brill, kösdi 2017, 20401; Heuel / Konken, AO-StB 2017, 345).
Beraterhinweis Dies bedeutet, dass der bereits geprüfte Steuerpflichtige mit Prüfungserleichterungen rechnen kann, wenn er ein zuverlässiges Steuerkontrollsystem in seinem Betrieb installiert hat. Die entsprechenden Anforderungen sind in Art. 97 § 38 Abs. 2 S. 1 EGAO aufgeführt. Danach muss ein solches System sicherstellen, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden und die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.
Die Vorschrift des Art. 97 § 38 EGAO dürfte v.a. für Großbetriebe bedeutsam sein, die nach § 4 Abs. 2 BpO 2000 i.d.R. der Anschlussprüfung unterliegen (gl.A. Peters, AO-StB 2022, 353 [363].
Inkrafttreten: Es wird sich zeigen müssen, ob dieses Angebot des Gesetzgebers bei den zu prüfenden Steuerpflichtigen und der Beraterschaft auf Gegenliebe stoßen wird. Art. 97 § 38 EGAO ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Die Landes-FinBeh. müssen die Normauswirkungen bis Ende April 2029 evaluieren.
Wichtiger Hinweis: In dem Beitrag "Neuerungen im Recht der Außenprüfung durch das sog. DAC7-Umsetzungsgesetz" von VorsRiLG a.D. Steuerberater Helmut Tormöhlen im Heft 8/2024 (AO-StB 2024, 241) auf S. 243 im zweiten Absatz der rechten Spalte (unter Gliederungspunkt II.6) bedarf der Text in einem Punkt einer Berichtigung:
Es trifft nicht zu, dass § 171 Abs. 4 AO n.F. auch für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern gilt, wenn insoweit nach diesem Stichtag eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Der Verweis auf Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO trifft nicht zu. Vielmehr gilt die Begrenzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO n.F. erst für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen (arg. Art. 97 § 37 Abs. 2 Satz 2 EGAO).
Wir bitten das Versehen zu entschuldigen!
Service: Franziska Peters, Modernisierung der Betriebsprüfung, AO-StB 2022, 353; Arconada Valbuena / Rennar, Berichtigungspflicht von Steuererklärungen & Co. nach dem neuen § 153 Abs. 4 AO – DAC 7, AO-StB 2022, 292; Heuel / Konken, Tax Compliance – sinnvoll oder überflüssig?, AO-StB 2017, 345; Lindwurm, Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung, (zu BFH v. 16.12.2014 – VIII R 52/12), AO-StB 2015, 286; Dirk Beyer, Feststellungsklage betreffend Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, (zu FG Münster v. 15.1.2023 – 13 K 3764/09), AO-StB 2013, 172; abrufbar unter steuerberater-center.de