Relativ spektakulär ist auch das Novum, dass der Steuerpflichtige eine abgegebene Steuererklärung berichtigen muss, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
Bei der Neuregelung handelt es sich also um eine Erweiterung der Berichtigungspflicht des § 153 AO. Dies gilt nur, wenn ein bestandkräftiger VA nach einer Außenprüfung vorliegt und der darin berücksichtige Sachverhalt Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Hierunter können andere nicht geprüfte Steuerarten oder Feststellungen fallen. Auch § 153 Abs. 4 AO n.F. dient zur Beschleunigung der Außenprüfung, um zeitraubende Anpassungen an die Vorprüfung zu vermeiden (BT-Drucks. 20/3436 v. 22.9.2022, 87).
Beachten Sie: Die Änderung bzw. Erweiterung des § 153 AO birgt freilich ein erhebliches steuerstrafrechtliches Risiko, denn die bewusste Unterlassung einer solchen Berichtigung stellt eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (vgl. Valbuena / Rennar, AO-StB 2022, 292 [295]; Carlé, kösdi 2023, 23524 [23526]; allgemein auch Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Steuerhinterziehung" Rz. 11 [September 2019]). Eine leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO kommt allerdings nicht in Betracht, denn das Gesetz spricht nur davon, dass der Steuerpflichtige eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat, nicht dass er sie erkennen konnte oder musste (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 153 AO Rz. 13a, 13b [April 2014]; Schindler in Gosch, AO/FGO, § 153 AO Rz. 22 [Februar 2022]; Grötsch in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 370 AO Rz. 279; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Steuerhinterziehung" Rz. 11 [September 2019]).
Inkrafttreten: § 153 Abs. 4 AO n.F. gilt erstmalig für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Für Steuern, die vor dem 1.1.2025 entstehen, gilt die geänderte Vorschrift erstmals, sofern für diese Steuern nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde (Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO).