Entsprechend allgemeiner Grundsätze wird in Rz. 19 des ATE 2022 darauf hingewiesen, dass die Steuerfreistellung des Arbeitslohns abschließend bei der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers erfolgt. Soweit aufgrund der Freistellungsbescheinigung bereits i.R.d. LSt-Abzugsverfahrens auf die Besteuerung verzichtet worden ist, sind v.a. die Nachweise zur Mindestbesteuerung (ATE 2022 Rz. 11 Nr. 3) bei der ESt-Veranlagung zu erbringen. Soweit nicht bereits vom Steuerabzug abgesehen worden ist, hat der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-FA i.R.d. ESt-Veranlagung zu beantragen.

Nachweiserfordernisse beim LSt-Abzug möglichst gering gehalten: Diese Regelungen sind erkennbar von der begrüßenswerten Absicht der Finanzverwaltung getragen, die Nachweiserfordernisse beim LSt-Abzug möglichst gering zu halten. Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen des ATE nur glaubhaft zu machen.

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