Der Verzicht auf die Besteuerung im LSt-Verfahren ist nach ATE 2022 Rz. 16 vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Betriebsstätten-FA zu beantragen (Freistellungsbescheinigung). Dabei ist glaubhaft zu machen, dass die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraussichtlich einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer unterliegen. Beachten Sie: Der Nachweis über die Höhe der Mindestbesteuerung nach ATE 2022 Rz. 11 Nr. 3 ist erst im Veranlagungsverfahren erforderlich.

Wurde glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem ATE vorliegen, kann nach ATE 2022 Rz. 17 S. 1 die Freistellungsbescheinigung erteilt werden, solange dem Arbeitgeber eine Änderung des LSt-Abzugs möglich ist (§ 41c EStG). Zur Glaubhaftmachung reichen Vertragsunterlagen bzw. (elektronischer) Schriftverkehr zwischen Personalabteilung und Arbeitnehmer aus (ATE 2022 Rz. 17).

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