Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzug nach § 50 a Abs. 3 EStG Einkommensteuer 1990 und 1991
Leitsatz (redaktionell)
Die Einbehaltung des Steuerabzugsbetrages gemäß § 50 a Abs. 4 EStG und die Möglichkeit der Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 50 d Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG steht im Einklang mit dem DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Stadt L. einen Steuerabzugsbetrag gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) von Vergütungen einbehalten durfte, die sie für von der Klägerin durchgeführte künstlerische Veranstaltungen gezahlt hat.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die u.a. deutschen Veranstaltern Künstler, Künstlergruppen und ganze Aufführungen verschiedenster Art vermittelt. Die Klägerin schloß im Jahr 1990 Verträge mit der Sadt L., worin sie sich verpflichtete, verschiedene Schauspiel- und Tanzveranstaltungen durchzuführen. In Erfüllung dieser Verträge ließ die Klägerin am 6. November 1990 einen Ballettabend „Kameliendame”, am 19. Februar 1991 eine Veranstaltung mit dem Volklore-Ensemble RUS und am 16. April 1991 einen Schauspielabend „Dibbuk” in L. durchführen. Die Klägerin erhielt hierfür von der Stadt L. Honorare in Höhe von 23.800 DM, 11.600 DM bzw. 9.700 DM, insgesamt 34.660 DM. Das Kulturamt der Stadt L. nahm einen Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG in Höhe von 15 v.H. der von ihm an die Klägerin zu zahlenden Vergütungen vor und führte die Abzugsbeträge von 3.570 DM, 1.740 DM bzw. 1.455 DM, insgesamt 6.765 DM an das Finanzamt (FA) O. ab; die Stadt L. gab dem FA am 16. Juli 1991 für diese Veranstaltungen eine entsprechende Steueranmeldung ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahrens eine Bescheinigung über die fehlende Steuerpflicht nach § 50 a Abs. 4 EStG. Zur Begründung trägt sie vor: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Österreich bestehe kein Besteuerungsrecht für Deutschland; das DBA sei wie innerstaatliches Recht zu beachten. Die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen den Vorschriften des DBA und des innerstaatlichen Rechtes sei in der Weise zu beantworten, daß die Vorschriften des Abkommens als leges speziales vorrangig zu beachten seien. Das nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 DBA fehlende Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland habe zur Folge, daß kein Raum für die Durchführung eines Freistellungsverfahrens nach § 50 d EStG sei. Ein Freistellungsverfahren könne nur für Abgaben durchgeführt werden, für die eine Steuerpflicht bestehe. Die Verfahrensweise der Finanzbehörde habe zur Folge, daß diese eine Steuerpflicht feststelle, die aufgrund der Regelungen des DBA nicht gegeben sei.
Abgesehen davon sei durch die Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in einem Verständigungsverfahren im Jahre 1984 festgestellt, daß ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die Klägerin nicht bestehe. Das Ergebnis des Verständigungsverfahrens binde die Finanzbehörden beider Länder.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt zu verurteilen, eine Bescheinigung auszustellen, daß die Einkünfte der Klägerin nach Art. 4 DBA Österreich keiner Steuerpflicht nach § 49 EStG unterliegen und deshalb keine Steuerpflicht nach § 50 a Abs. 4 EStG besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gemäß § 50 d Abs. 1 EStG seien die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung ungeachtet eines bestehenden DBA anzuwenden, soweit es sich um Einkünfte handele, die dem Steuerabzug gemäß § 50 a EStG unterlägen. § 50 d EStG, eingeführt durch Steuerreformgesetz 1990 (BGBl 1988, 1093; 1989, 1267), stelle für eine derartige Verfahrensweise eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Klägerin könne ein Freistellungsverfahren gemäß § 50 d Abs. 3 EStG beim Bundesamt für Finanzen beantragen und auf diese Weise eine Freistellung von der Steuer erreichen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht auf die Steueranmeldung der Stadt L. die von dieser einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuer vereinnahmt und keine Freistellung ausgesprochen.
Die Klägerin ist als juristische Person mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich (Art. 4 Abs. 3 DBA-Österreich) eine „Person mit Wohnsitz” in Österreich im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen erzielt. Es handelt sich dabei um Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG in Verbindung mit §§ 7, 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Für diese Einkünfte steht gemäß Art. 4 in Verbindung mi...