vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Akklimatisierung von angekauften Jungpflanzen durch einen Landwirt zur Auspflanzung auf freiem Feld als landwirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen.
- Sog. Jungpflanzen sind „landwirtschaftliche Produkte” i. S. des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie.
- Die Akklimatisierung von angekauften Jungpflanzen durch einen Landwirt zwecks Auspflanzung auf freiem Feld ist landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. des § 24 UStG. Das gilt auch dann, wenn die Akklimatisierung nur 2-10 Tage dauert und bestimmte ertragsteuerliche Wertsteigerungsgrenzen nicht überschritten werden.
Normenkette
UStG § 24
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003
Tatbestand
Der Kläger war als Landwirt unternehmerisch tätig. Sein Unternehmen umfasste einen landwirtschaftlichen Betriebsteil, dessen Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert wurden und einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb, dessen Umsätze der Regelbesteuerung unterlagen.
Der Kläger stellte sogenannten Jungpflanzenzüchtern Saatgut zur Verfügung, aus denen diese vornehmlich in Gewächshäusern in drei bis vier Wochen Jungpflanzen aufzogen. Danach kaufte der Kläger die nicht abgehärteten Jungpflanzen auf. Im Unternehmen des Klägers wurden sie je nach Witterung zwei bis zehn Tage auf einer Vorbereitungsfläche durch Akklimatisierung auf die Auspflanzung auf dem freiem Feld vorbereitet sowie gewässert, gedüngt und mit Pflanzenschutzmaßnahmen behandelt. Bei der Vorbereitungsfläche handelte es sich um einen Pflanzgarten, der mit entsprechenden Vorrichtungen zur Durchführung der genannten Arbeiten versehen war. Dort wurden die Jungpflanzen in Kisten nebeneinander gestellt und nachts teilweise durch eine Vliesabdeckung gegen ungünstige Witterung geschützt. Danach verkaufte der Kläger die Pflanzen an Landwirte, die sie auf freiem Feld auspflanzten, um Salat zu erzeugen. Den Käufern erteilte er Rechnungen unter gesondertem Ausweis der nach Durchschnittssätzen auszuweisenden Umsatzsteuer von 9 %. Die daraus erzielten Umsätze unterwarf der Kläger der Durchschnittsbesteuerung.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Jungpflanzen zwar noch der Akklimatisierung bedurften, um auf dem freien Feld ausgepflanzt werden zu können. Die kurze Kulturzeit im Pflanzgarten habe aber zu keiner Änderung der Marktgängigkeit des Produktes Jungpflanze geführt. Damit sei keine Urproduktion im Sinne der Landwirtschaft gegeben. Die Pflanzen würden lediglich zwischen gelagert und durch übliche Pflegemaßnahmen am Leben erhalten. Die Umsätze unterlägen der Regelbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Differenz von 2 %- Punkten der nach Auffassung des Beklagten unberechtigt in den Rechnungen zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 2 UStG setzte der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 10.08.2006 entsprechend fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen der Firma AMG Agrarmanagement GmbH vom 25. Juli 2006 und 13. Februar 2007 über die in den Jungpflanzen eintretenden Veränderungen während der Ausbringung auf den Vorbereitungsflächen des Klägers vor. Der Beklagte holte hierzu Stellungnahmen des amtlichen gärtnerischen Sachverständigen beim FA Stade Dipl.Ing. Günther Rübke, der „Staatsschule für Gartenbau und Landwirtschaft” (Dr. Ernst) vom 6.11.200, der „Landsforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern” vom 9.11.2006 (Frau Dr. Richter) und von Dr. Wonneberger ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen verwiesen.
Der Beklagte wertete die in den Stellungnahmen beschriebenen Veränderungen als lebenserhaltend bzw. nicht erheblich, da seiner Auffassung nach eine Urproduktion im Sinne landwirtschaftlicher Tätigkeit bei zugekauften und später verkauften Pflanzen nur vorliege, wenn eine Änderung der Marktgängigkeit mit Hilfe der Naturkräfte erreicht worden sei und der natürliche Wertzuwachs des Pflanzenwachstums nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten mehr als 10 % betrage. Da diese Voraussetzungen nach seinen Berechnungen nicht gegeben waren, wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der Akklimatisierung der Jungpflanzen handele es sich um landwirtschaftliche Urproduktion. Das Abhärten der Jungpflanzen an der frischen Luft fördere die Stabilität, Resistenz und härte Jungpflanzen durch UV-Licht ab. Diese Abhärtung sei für einen schnellen Wachstumsstart auf dem Feld von großer Bedeutung. In der Abhärtungsphase änderten sich die Struktur der Blätter, der innere Aufbau sowie das Wurzelsystem. Die Veränderungen fänden nicht nur während der längeren Abhärtungsphase bis April, sondern auch für die kürzere Zeit von zwei Tagen ab Mai lediglich in einem kurzen Zeitraum statt. Dies ergebe sich durchgängig auch aus allen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuer 2000 um x...